Richtiges Verhalten, Kosten bei einem Rechtsstreit
- Cyber-Mobbing: So wehren Sie sich richtig
- Richtiges Verhalten, Kosten bei einem Rechtsstreit
PC-Magazin: Wie sollten sich Betroffene verhalten, wenn Sie auf Falscheinträge über sich im Netz stoßen? Rechtsanwalt Tobias Röttger: "Wenn ein solcher Beitrag, der unwahre Behauptungen oder ehrverletzende Äußerungen enthält, entdeckt wird, sollte zunächst eine Beweissicherung mittels der An...
PC-Magazin: Wie sollten sich Betroffene verhalten, wenn Sie auf Falscheinträge über sich im Netz stoßen? Rechtsanwalt Tobias Röttger: "Wenn ein solcher Beitrag, der unwahre Behauptungen oder ehrverletzende Äußerungen enthält, entdeckt wird, sollte zunächst eine Beweissicherung mittels der Anfertigung von Screenshots vorgenommen werden.

Anschließend ist es zu empfehlen, sachkundigen juristischen Rat einzuholen, insbesondere bevor man zivilrechtliche Maßnahmen gegen den Cyber-Mobber bzw. den Seitenbetreiber vornehmen möchte. Die Grenzen zwischen verbotenen Äußerungen und erlaubten Meinungsäußerungen ist häufig fließend und für den juristischen Laien nicht einfach zu erkennen. Beispielsweise ist die Bezeichnung der GSG 9 als "Killertruppe" oder eines Polizisten als "Bulle" eine beleidigende Äußerung, welche nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. In einem anderen Fall hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Äußerung, Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes würden eine "private Schlägertruppe" bilden, eine rechtmäßige Meinungsäußerung darstellt.
Eine voreilig auf den Weg gebrachte Abmahnung oder eingereichte Unterlassungsklage kann hohe Kosten nach sich ziehen, wenn sich in dem Verfahren herausstellt, dass die angegriffene Äußerung von der Meinungsfreiheit abgedeckt ist bzw. das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen hinter der Meinungsfreiheit des "Cyber-Mobber" zurückstehen muss."
PC Magazin: Wie weit darf ein Cybermobber mit seinen Behauptungen im Internet gehen?
Rechtsanwalt Tobias Röttger: "Die Behauptungen dürfen keine falschen Tatsachen enthalten und Meinungsäußerungen dürfen nicht die Grenze der Schmähkritik überschreiten. Tatsachenbehauptungen, die bewusste Unwahrheiten enthalten, sind nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt, da solche unwahren Behauptungen nicht den Meinungsbildungsprozess fördern, sondern diesen lediglich negativ beeinflussen. Schmähkritik liegt dann vor, wenn Äußerungen getätigt wurden, die einen "Überschuss an nicht mehr hinzunehmender Abwertung" beinhalten und nicht mehr einer Kritik oder Anprangerung, sondern nur noch der Beleidigung dienen. Gegen eine Meinungsäußerung kann das Opfer dann rechtlich vorgehen, wenn diese ehrverletzenden Charakter hat, ein Angriff auf die Menschenwürde vorliegt oder es sich um eine reine Diffamierung handelt. Unzulässig ist jede Art der Rufschädigung und Verleumdung im Internet sowie jede Art der unbefugten Übermittlung von geschützten Daten, Bildern etc. an denen die Opfer irgendwelche Rechte haben."
PC-Magazin: Wer muss für die Kosten aufkommen, die bei einem solchen Rechtsstreit entstehen?
Rechtsanwalt Tobias Röttger: "Der Betroffene kann kostenlos bei der Polizei eine Strafanzeige gegen den Täter stellen. Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung trägt entweder der Täter oder der Staat die Verfahrenskosten.Im Zivilrechtsverfahren (Unterlassung, Löschung und Geldentschädigung) trägt derjenige die Kosten des Verfahrens, der im Prozess unterliegt. Im Vorfeld muss der Betroffene mit seiner Rechtsschutzversicherung abklären, ob diese die Kosten einen solchen Verfahrens übernimmt. Das hängt immer von dem Rechtsschutzversicherungsvertrag ab."
JIM-Studie
Die JIM-Studie ist eine Basisstudie zum Medienumgang 12- bis 19-Jähriger in Deutschland. Die Grundgesamtheit der JIM-Studie 2008 die sieben Millionen Jugendlichen im Alter von 12 bis 19 Jahren in Telefon-Haushalten der Bundesrepublik Deutschland. Aus dieser Grundgesamtheit wurde eine repräsentative Stichprobe von 1.208 Jugendlichen in der Zeit vom 14. Mai bis 16. Juni 2008 telefonisch befragt.