Online-Recht: Datenschutz
Auch Webmaster stehen beim viel diskutierten Thema Datenschutz in der Verantwortung, da sie zahlreiche Daten der Besucher ihrer Sites erfassen.

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- Teil 2: Online-Recht: Datenschutz
Wurde das Thema Datenschutz bei Betreibern von Internetseiten bislang eher etwas vernachlässigt, so gelangt es nun nicht zuletzt aufgrund der Diskussionen um Vorratsdatenspeicherung und Betrügereien bei Handel mit Adressdaten verstärkt in die Medien und damit auch in das Bewusstsein von Webmas...
Wurde das Thema Datenschutz bei Betreibern von Internetseiten bislang eher etwas vernachlässigt, so gelangt es nun nicht zuletzt aufgrund der Diskussionen um Vorratsdatenspeicherung und Betrügereien bei Handel mit Adressdaten verstärkt in die Medien und damit auch in das Bewusstsein von Webmastern.Insbesondere Betreiber von kommerziell ausgerichteten Internetauftritten, also vor allem Online-Händler, haben eine Vielzahl von datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten und entsprechende Pflichten zu erfüllen. Das gilt für kleinere Shops genauso wie für große Einkaufsportale. Diese können mittels spezieller Analyse-Software Profile ihrer Besucher und Kunden anlegen, um dadurch etwa ihre Verkäufe zu steigern oder auch die Site-Gestaltung zu optimieren.
Grundsätzlich unterscheidet das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zwischen personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten, wobei erstgenannte nur dann erhoben beziehungsweise verarbeitet werden dürfen, wenn eine ausdrückliche Einwilligung der betreffenden Person vorliegt oder eine gesetzliche Vorschrift dies erlaubt (§ 4 Abs. 1 BDSG).
Google Analytics
Um möglichst viele Daten bei Zugriffen auf die eigene Internetseite erfassen und flexibel auswerten zu können, setzen viele Webmaster entsprechende Analyse-Tools ein, mit deren Hilfe zahlreiche Daten von jedem einzelnen Besucher erfasst und gespeichert werden können.
Google Analytics ist oft das Mittel der Wahl, weil es - wie von Google gewohnt - kostenfrei einsetzbar ist und zugleich auch viele Auswertungsmethoden mitbringt. Dazu ist es einfach zu handhaben und von jedem Rechner aus nutzbar. Konkurrenzprodukte, wie etwa Etracker, sind zwar meist kostenpflichtig, haben dafür aber auch in aller Regel einen größeren Funktionsumfang, besseren Support oder andere Features, die eine Bezahlung rechtfertigen.
Zwei Urteile haben im letzten Jahr dazu beigetragen, dass die Verwendung von Google Analytics nunmehr als datenschutzrechtlich problematisch einzustufen ist. Im Kern ging es dabei um die Einordnung von IP-Adressen als personenbezogene Daten. In den Verfahren hatte ein Besucher der Internetseiten des Bundesjustizministeriums (BMJ) die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin dieses Ministeriums auf Unterlassung der Speicherung beziehungsweise auf Löschung der bereits über ihn gesammelten Daten verklagt - und recht bekommen.

Mit Urteil vom 27. März 2007 (Aktenzeichen: 5 C 314/06) hat das Amtsgericht Berlin Mitte entschieden, dass IP-Adressen als personenbezogene Daten einzustufen sind. Das Landgericht Berlin hatte darüber als zweite Instanz zu entscheiden (Urteil vom 6. September 2007, Aktenzeichen: 23 S 3/07). Und auch hier verlor das Bundesjustizministerium, was zur Folge hatte, dass auf den Internetseiten keine personenbezogenen Daten mehr erhoben beziehungsweise gespeichert werden dürfen, ohne dass eine entsprechende Einwilligung der Nutzer vorliegt.
Folge dieser beiden Entscheidungen ist unter anderem, dass die Nutzungsbestimmungen von Google Analytics inzwischen in geänderter Fassung vorliegen und dort auf diese Problematik hingewiesen wird. So stellt Google dort beispielsweise auch einen Mustertext für eine Datenschutzerklärung bereit, welche in diejenigen Webseiten eingebunden werden soll, wo Google Analytics zum Einsatz kommt. Zugleich muss auf diese Datenschutzerklärung an einer auffälligen Stelle der jeweiligen Webseite hingewiesen werden, sie muss den Besuchern sozusagen ins Auge stechen.
Etracker
Der Konkurrent von Goolges Analytics, Etracker, hat sich bereits vor drei Jahren vom Landesdatenschutzbeauftragten Hamburg prüfen und bescheinigen lassen, dass bei seinem Verfahren alles mit dem Datenschutzrecht konform geht. In Zusammenarbeit der beiden ist dann auch ein Leitfaden für den korrekten Umgang mit Online-Kundendaten entstanden, den man über www.etracker.de bestellen kann. Darüber hinaus erhält man dort auf Anfrage unter anderem ein Whitepaper zum Thema Klickbetrug oder auch zu den Grundsätzen des Web-Controllings.
Auch Etracker stellt seinen Kunden online einen Mustertext für eine Datenschutzerklärung bereit, die im Zusammenhang mit dem Einsatz des Etracker-Systems empfohlen wird.
Eine Checkliste zum Thema Datenschutz finden Sie unter anderem auf Seite 2...