Zum Inhalt springen
Der Guide für ein smartes Leben.
Daran müssen Sie beim Umzug denken

Nach Umzug kein DSL verfügbar - was tun?

Ob wegen eines neuen Jobs oder der neuen Liebe: Wer umzieht, muss an vieles denken - auch an den Transfer oder die Kündigung des DSL-Anschlusses. Was dabei zu beachten ist, lesen Sie hier.

Autoren: Redaktion pcmagazin und Sven Hähle • 12.8.2009 • ca. 2:25 Min

Mieser DSL-Vertrag? So kommen Sie raus!
Mieser DSL-Vertrag? So kommen Sie raus!
© Archiv

Verträge über einen Telefon- und DSL-Anschluss laufen in den meisten Fällen mindestens zwölf, oft sogar 24 Monate. Dies ist gerechtfertigt, denn die Unternehmen haben in der Regel hohe Anlaufkosten bei der Bereitstellung eines Anschlusses und brauchen somit Planungssicherheit für ihre betrie...

Verträge über einen Telefon- und DSL-Anschluss laufen in den meisten Fällen mindestens zwölf, oft sogar 24 Monate. Dies ist gerechtfertigt, denn die Unternehmen haben in der Regel hohe Anlaufkosten bei der Bereitstellung eines Anschlusses und brauchen somit Planungssicherheit für ihre betriebswirtschaftliche Kalkulation. Doch was geschieht bei einem Umzug? In den meisten Großstädten kann der Wunsch nach der DSL-Verbindung beim selben Provider ohne Weiteres erfüllt werden; dann ist der Umzug mit DSL-Vertrag kein Problem. Viele Bewohner ländlicher Gegenden können von der hohen Übertragungsrate eines DSL-Anschlusses aber nur träumen. Aber auch Kunden, die in einen Ort ohne DSL-Verfügbarkeit ziehen, haben weiterhin einen gültigen Vertrag mit Mindestlaufzeiten und Kündigungsfristen!

Sonderkündigungsrecht

Liegen vernünftige, nachvollziehbare Gründe vor, so kann man auf die Kulanz der Anbieter hoffen. Kulanz lässt sich aber leider nicht einfordern. In vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist allerdings ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund geregelt, worauf man seine Kündigung stützen kann. Wer zum Beispiel ins Ausland umzieht, kann in der Regel von seinem bisherigen Provider keine Leistung mehr zur Verfügung gestellt bekommen, weswegen hier ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt wird.

Auch wenn sich einige Anbieter gerne sträuben: Dieses Sonderkündigungsrecht hat meist auch dann Erfolg, wenn der Anbieter am neuen Wohnort des Kunden innerhalb Deutschlands keinen relevanten Anschluss zur Verfügung stellen kann: Ein Vertragspartner, der eine vertraglich verpflichtete Leistung nicht erbringen kann, hat in aller Regel auch kein Recht auf Gegenleistung. Bezahlen muss nur der, der auch eine Leistung dafür erhält (siehe Kasten "Rechtstipp").

Gibt es am neuen Wohnort kein DSL, gilt fast immer Sonderkündigungsrecht.

Richtig kündigen

Ob einfache Ummeldung oder eine Sonderkündigung des Vertrages: Wichtig ist erst einmal die Bekanntmachung des Umzugs beim Provider. Wenn man sich bei seinem Anbieter nicht meldet, kann dieser sich auch nicht um den Umzug kümmern. Daher gilt bei allen Providern: Ein rechtzeitiges Melden sichert auch einen reibungslosen Umzug. Wenn es dann zu Problemen kommt, hat man bei frühzeitigem Bekanntgeben noch genügend Zeit, die Ungereimtheiten aus der Welt zu schaffen. Eine Kündigung sollte auf jeden Fall in schriftlicher Form erfolgen, am besten per Einschreiben mit Rückschein. Das Kündigungsschreiben sollte den Namen des Anschlussinhabers, die Auftrags- oder Kundennummer, die bisherige Anschrift, eventuell auch die neue Anschrift und auf jeden Fall das Kündigungsdatum enthalten.

Rechtstipp: Sonderkündigung des DSL-Vertrags

In Zusammenarbeit mit ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AGWarum soll ein Kunde für einen DSL-Anschluss zahlen, wenn er diesen aus technischen Gründen gar nicht nutzen kann? Diese Frage konnten auch die Richter des Amtsgerichts München nicht schlüssig beantworten und entschieden in einem solchen beispielhaften Fall zugunsten der Verbraucher. Ein Kunde hatte mit einem Provider einen Vertrag über einen DSL-Anschluss geschlossen. Dann zog der Kunde in einen anderen Wohnort, dort konnte er den DSL-Anschluss des Anbieters nicht verwenden. Der Provider konnte keine Abhilfe schaffen, wollte aber trotzdem nicht auf die Zahlungen des Kunden verzichten.

Brigitta Mehring
Brigitta Mehring, Rechtsexpertin ARAG
© Archiv

Auch die anschließende Kündigung des Kunden akzeptierte der Anbieter nicht und verklagte seinen Kunden; schließlich handelte es sich um einen rechtswirksamen Vertrag mit Mindestlaufzeit und Kündigungsfrist. Das Gericht wies die Klage des Providers ab. Die Kündigung sei wirksam gewesen, urteilten die Münchner Richter. Denn ein Vertragspartner, der zu einer Leistung nicht imstande ist, habe auch keinen Anspruch auf Gegenleistung (Urteil des Amtsgericht München, Az.: 271 C 32921/06).