Haftungsfragen bei der eigenen Website
In den letzten Wochen haben wir über juristisches Basiswissen für Webdesigner berichtet. Lesen Sie nun, welche rechtlichen Grundkenntnisse Sie sich außerdem aneignen sollten.

Mittlerweile haben viele Teilbereiche des Aufgabenspektrums eines Webdesigners zunehmend juristische Bezüge. Aus diesem Grund ist es für Angehörige dieser Berufsgruppe ratsam, sich auch damit auszukennen. Die Kenntnisse sollten soweit vorhanden sein, dass Sie bei sich ergebenden Problemen zuminde...
Mittlerweile haben viele Teilbereiche des Aufgabenspektrums eines Webdesigners zunehmend juristische Bezüge. Aus diesem Grund ist es für Angehörige dieser Berufsgruppe ratsam, sich auch damit auszukennen. Die Kenntnisse sollten soweit vorhanden sein, dass Sie bei sich ergebenden Problemen zumindest wissen, wem Sie welche Fragen stellen müssen. Bereits in diesem Artikel über Verträge und Haftungsfragen im Online-Bereich haben wir erste Punkte geklärt, im Folgenden gehen wir auf weitere Aspekte ein, die Sie beachten sollten.
Softwarepatent
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 22. April 2010 (Aktenzeichen: Xa ZB 20/08) etwas für letztendlich entschieden erklärt, was weltweit bislang durchaus kontrovers diskutiert wurde und wird - das Softwarepatent. Die Möglichkeit, eine Software als Patent anmelden zu können, war nicht nur in Deutschland in Rechtsprechung und Literatur umstritten.Im konkreten Fall der Interaktion eines Servers mit einem Client zur dynamischen Generierung strukturierter Dokumente, so der BGH, sei die betreffende Software grundsätzlich patentfähig. Die Karlsruher Richter führen aus:"Ein Verfahren, das das unmittelbare Zusammenwirken der Elemente eines Datenverarbeitungssystems betrifft, ist stets technischer Natur, ohne dass es darauf ankäme, ob es in der Ausgestaltung, in der es zum Patent angemeldet wird, durch technische Anweisungen geprägt ist. Ein solches Verfahren ist nicht als Programm für Datenverarbeitungsanlagen vom Patentschutz ausgeschlossen, wenn es ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln löst."Damit ist ganz nebenbei der Weg für die Patentierung von Software, also grundsätzlich auch von Internetanwendungen, geebnet.Es kann sich daher lohnen, bei der Entwicklung von aufwendigen Online-Seiten beziehungsweise Anwendungen auch mal über eine Anmeldung zum Patent nachzudenken. Erste Informationen stellt die Website des Deutschen Patent- und Markenamtes bereit, für die Anmeldung eines Patents sollte man sich allerdings eines Fachmannes bedienen.
Haftungsfragen
Das Betreiben eines eigenen Blogs gehört inzwischen sozusagen zum guten Ton. Dies gilt umso mehr für alle diejenigen, die im Bereich des E-Commerce tätig sind oder online ihre Kunden akquirieren. Es gibt zahlreiche Anbieter, bei denen man für wenig Geld oder gar gänzlich kostenfrei Webspace speziell für den Betrieb eines Blogs erhält (beispielsweise Blogg.de, Blogger.com, Blogster.de).Dabei stellen diese Dienstleister ihren Kunden eine Plattform zur Verfügung, haben aber natürlich keinen Ein uss auf die jeweiligen Inhalte. Es stellt sich jedoch immer wieder die Frage, was passiert, wenn der Betreiber oder die Nutzer eines Blogs Rechtsverstöße begehen.Der Anbieter Blogspot.com war in einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamburg unterlegen (Urteil vom 2. März 2010, Aktenzeichen: 7 U 70/09). Die Hamburger Richter hatten entschieden, dass Blogspot.com als sogenannter "Störer" für Rechtsverletzungen Dritter haftet. Zwar haftet ein Hosting-Provider nicht automatisch und immer, allerdings kommt eine Haftung dann in Betracht, wenn konkrete Vorwürfe glaubhaft vorgebracht werden, die auch nicht entkräftet werden können.Werden einem Provider Rechtsverstöße bekannt und reagiert er daraufhin nicht mit Löschung beziehungsweise Sperrung der entsprechenden Inhalte, kommt zu seinen Lasten eine Haftung unter Störer- Gesichtspunkten in Betracht. Bei Angeboten mit interaktiven Elementen, wie etwa der Kommentar-Funktion bei Blogs, ist die Gefahr, dass Dritte rechtsverletzende Äußerungen tätigen, nicht zu unterschätzen. Auch wenn keine generelle Prüfungspflicht besteht, ist daher jedem Blog-Betreiber nur zu raten, seine Webseite jedenfalls stichprobenartig zu überprüfen und vor allem bei entsprechenden Hinweisen so bald wie möglich zu reagieren.Von diesem Grundsatz, dass eine Haftung des Betreibers oder Providers erst bei Kenntnis und gleichzeitiger Untätigkeit in Bezug auf rechtswidrige Inhalte entsteht, gibt es allerdings auch Ausnahmen. Etwa dann, wenn der Betreiber/Provider sich die fremden Inhalte zu eigen macht. Davon ist beispielsweise dann auszugehen, wenn er seinen Nutzern Prämien für ihre Kommentare oder Beiträge in Aussicht stellt.In einem solchen Fall ist auch dann von einer Haftung auszugehen, wenn (noch) gar keine Kenntnis der rechtswidrigen Inhalte besteht. So hat es jedenfalls das Landgericht (LG) Hamburg in seinem Urteil vom 31. März 2009 (Aktenzeichen: 325 O 69/09) entschieden.
Stadtplan
Um die Anfahrt zum Büro des Internetseiten- Betreibers optisch schön darzustellen, werden immer häufiger Dienste, wie etwa Google Maps, in die Website eingebunden. Das ist eine plastische, einfache und kostenfreie Möglichkeit, den Besuchern der eigenen Webseite dabei behilflich zu sein, die Büroräumlichkeiten aufzufinden.In dem Fall, den das Kammergericht (KG) Berlin mit Beschluss vom 28. April 2010 (Aktenzeichen: 24 W 40/10) zu entscheiden hatte, war ein Webseiten-Betreiber aufgrund eines Urheberrechtsverstoßes abgemahnt worden und hatte eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben. Darin verpflichtete er sich, einen bestimmten Stadtplan nicht mehr online zugänglich zu machen. Er entfernte daraufhin zwar den Link, beließ die Bilddatei jedoch auf seinem Server, sodass sie durch Eingabe der direkten Web-Adresse erreichbar war. Darin, so das Berliner KG, liegt ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und die Vertragsstrafe wurde fällig.Wenn man wegen eines Verstoßes gegen das Urheberrecht abgemahnt worden ist, weil man beispielsweise fremde Texte, Bilder, Fotos oder Videos ohne entsprechende Genehmigung des Urhebers verwendet hat, so empfiehlt es sich, das betreffende Material umgehend zu entfernen. Das bedeutet also nicht nur, die Verweise darauf zu löschen, sondern in erster Linie auch die eigentlichen Inhalte.
Flash-Animation
Das LG Köln hat mit Urteil vom 4. November 2009 (Aktenzeichen: 28 O 876/08) entschieden, dass die unberechtigte Nutzung einer Flash-Animation gegen das Urheberrecht verstößt und daher einen Unterlassungs- sowie einen Schadensersatzanspruch auslöst.Pro Flash-Animation, so das Kölner Landgericht, seien 500 Euro als Schadensersatz plus eines Zuschlags in gleicher Höhe deswegen gerechtfertigt, weil der Betreffende die Animationen nicht nur ohne Einwilligung des Urhebers verwendet hat, sondern weil er es darüber hinaus auch unterlassen hat, die Urheberbenennung anzubringen. Bei zwei Flash- Animationen ergebe das mithin einen Betrag von insgesamt 2.000 Euro.
Link-Tipps
https://www.imagerights.de/ https://www.imagerights.de/ www.plagaware.de/ www.docoloc.de/ www.textbroker.de/uncover/Mit der grundsätzlichen Urheberrechtsfähigkeit von derartigen Flash-Animationen haben sich unter anderem auch das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 3. Dezember 2008, Aktenzeichen: 12 O 393/07) und das Landgericht München I (Urteil vom 21. Februar 2007, Aktenzeichen: 21 O 10626/06) auseinandergesetzt. Das Landgericht Düsseldorf hat das Begehren auf Ersatz von vorgerichtlichen Abmahnkosten jedoch bereits daran scheitern lassen, dass der erfolgten Abmahnung keine Original-Vollmacht des Rechtsanwalts beilag.Das Landgericht München I hat eine Klage - ohne Entscheidung in der Sache - für unzulässig erklärt, weil es sich in dem konkreten Fall für unzuständig erachtet hatte. Letztlich gilt nach wie vor der Grundsatz: Die besten Inhalte sind immer noch die eigenen. Da nach dem deutschen Urheberrecht grundsätzlich nicht die Idee beziehungsweise der Inhalt eines Werkes, sondern das jeweilige Werk in seiner konkreten Ausgestaltung geschützt ist, kann man sich natürlich als Webdesigner bei anderen Websites Anregungen holen und sich von ihnen inspirieren lassen.Entscheidend ist hierbei jedoch, dass man nicht fremde Texte, Bilder, Animationen oder Videos einfach so ungefragt übernimmt, sondern seine Ideen selbst umsetzt. Für den eigenen Text oder für das eigene Bild benötigt man keine Genehmigung und setzt sich somit auch nicht der Gefahr aus, kostenpflichtig abgemahnt zu werden.Wollen Sie recherchieren, ob eventuell die eigenen Werke von Unberechtigten verwendet werden, bietet das Internet Ihnen dazu passende Hilfsmittel und zwar in Form von entsprechender Software und Online-Diensten. Diese sind etwa beim Aufspüren von Text- oder auch Bild- Plagiaten behilflich. Links zu einer Auswahl von solchen Diensten finden Sie im Link-Kasten unten.
Was tun bei Abmahnungen?
Im Vorfeld: Überprüfung der eigenen Webseite auf etwaige juristische Fallen (am besten durch einen Fachmann)Sofortmaßnahme: Überprüfung des Verstoßes (sind die Vorwürfe zutreffend?), Aufbewahrung des Abmahnschreibens inklusive des Umschlags; Eingangsdatum und Frist notieren; Online-Suche nach Abmahnenden beziehungsweise AnwältenAbmahnberechtigung: Darf der Abmahnende mich überhaupt abmahnen, das heißt, ist er Konkurrent, qualifi zierte Einrichtung beziehungsweise Verbraucherorganisation, Urheber oder Rechteinhaber?Frist: Ist die Zeit zur Reaktion angemessen? Gegebenenfalls um Fristverlängerung bitten.Kosten: Sind die Forderungen überhöht (Streitwert, Anwaltskosten, Schadensersatz)?Rechtsmissbrauch: Übersteigt das Abmahndas normale Geschäftsverhalten? Ist das Schreiben gegebenenfalls ein Teil einer Massenabmahnung?Im Zweifel: Rat eines Anwalts oder der Verbraucherzentrale einholen.