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Online-Recht

Verträge und Haftungsfragen

Webdesigner sollten nicht nur ihr Handwerkszeug beherrschen, sondern auch über Basiskenntnisse der rechtlichen Rahmenbedingungen verfügen.

Autoren: Daniela Schrank und Rechtsanwalt Michael Rohrlich • 8.2.2011 • ca. 5:45 Min

Onlinerecht
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© Internet Magazin

Heutzutage muss ein Webdesigner mehr leisten, als nur eine Internetseite zu gestalten. Er muss seinen Kunden zusätzlich auch noch umfassend bei Dingen wie der Domainregistrierung, Webhostings oder Suchmaschinenoptimierung unterstützen. Außerdem obliegen dem Webdesigner entsprechende Beratungspfli...

Heutzutage muss ein Webdesigner mehr leisten, als nur eine Internetseite zu gestalten. Er muss seinen Kunden zusätzlich auch noch umfassend bei Dingen wie der Domainregistrierung, Webhostings oder Suchmaschinenoptimierung unterstützen. Außerdem obliegen dem Webdesigner entsprechende Beratungspflichten, wenngleich er beispielsweise in aller Regel keine konkrete Rechtsberatung durchführen kann und darf.

Verträge

"Vertrag kommt von vertragen" - dieser Spruch hat nur bedingt Gültigkeit. Das kann wohl jeder bestätigen, der - trotz Vertrag - schon einmal juristische Auseinandersetzungen mit einem Vertragspartner durchstehen musste.Dennoch ist es grundsätzlich immer besser, einen schriftlichen Vertrag für den Fall der Fälle zu haben und ihn nicht zu benötigen, als irgendwann mit dem Vertragspartner in Streitigkeiten zu geraten und dann mangels schriftlicher Unterlagen seine Ansprüche nicht nachweisen zu können. Auch wenn das gerade bei kleineren Agenturen oder Freiberuflern noch lange nicht an der Tagesordnung ist - ein schriftlich fixierter Vertrag ist Pflicht.Und wenn der Kunde keinen solchen Vertrag unterschreiben, sondern alles nur mündlich vereinbaren möchte, so geschieht dies zumeist aus einem ganz bestimmten Grund. Natürlich kann man immer über einzelne Punkte in einem Vertragswerk beziehungsweise in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sprechen, aber aus Beweisgründen für beide Seiten ist ein Schriftstück immer noch das Mittel der Wahl. Fakt ist: Über diejenigen Kunden, die keinen schriftlichen Vertrag wünschen, sollte man als Webdesigner noch einmal gründlich nachdenken und im Zweifel einen großen Bogen um sie machen.Allerdings stellt sich oft die Frage: Wie sieht denn ein korrekter Webdesign-Vertrag aus? Nicht selten wird online nach Mustern gesucht oder fleißig beim Mitbewerber abgekupfert. Das ist allerdings mit Vorsicht zu genießen, denn zum einen können durch die unberechtigte Übernahme von Vertragswerken unter Umständen Urheberrechte verletzt werden und zum anderen ist dabei selten klar, woher der Mitbewerber wiederum seinen Vertragstext hat.Vielleicht hat der auch nur bei einem Dritten abgeschrieben, vielleicht ist der Vertragstext schon 10 Jahre alt oder vielleicht trifft er inhaltlich letztlich gar nicht genau auf die eigenen Anforderungen zu, sodass man sich in falscher Sicherheit wiegt.Da Webdesigner mittlerweile nicht nur mit der eigentlichen Gestaltung der Homepage, sondern etwa auch mit der Domainregistrierung oder dem Webhosting betraut sind, werden bei Lichte betrachtet oft gar nicht ein einheitlicher, sondern mehrere verschiedene Verträge abgeschlossen. Und wenn die Gemengelage doch als einheitlicher Vertrag zu werten ist, dann stellt sich nicht nur für juristische Laien, sondern durchaus auch für Fachleute die Frage, welche Rechtsnatur dieser Vertrag dann innehat. Es kommen typischerweise folgende Vertragsarten infrage:

  • Webhosting-Vertrag: Hierbei wird dem Kunden Speicherplatz auf einem Server zur Verfügung gestellt, auf dem die Dateien für seine Homepage abgelegt werden.
  • Webdesign-Vertrag: Hiermit erhält der Kunde des Recht, vom Designer eine Internetseite zu verlangen, wobei die Details (individuelle Erstellung mit oder ohne Text, zusätzliche Erstellung eines Logos oder eines Corporate Designs, Erstellung aus einem Baukasten-System mit Auswahl aus vorgegebenen Layouts und so weiter) je nach Absprache unterschiedlich geregelt sein können.
  • Domainregistrierungs-Vertrag: Durch einen solchen Vertrag wird der Designer beauftragt, für den Kunden eine oder mehrere bestimmte Domainnamen registrieren zu lassen. Hierbei ist regelmäßig der Kunde als Domaininhaber anzugeben (sofern keine anderen Vereinbarungen bestehen), der Designer eventuell als administrativer und/oder technischer Ansprechpartner (admin-c/tech-c).
  • Vertrag über Application-Service-Providing (ASP): Gegenstand eines solchen Vertrages ist die Überlassung von Software/ Softwareanwendungen zur Online- Nutzung durch den Kunden für einen bestimmten Zeitraum.
  • Wartungs- oder Pflege-Vertrag: Eine solche Vereinbarung wird getroffen, wenn für den Kunden eine bestimmte Software oder dessen Homepage gewartet beziehungsweise gepflegt werden soll, wobei teilweise die Gewährleistung der Funktionalität und teilweise die inhaltliche Betreuung im Mittelpunkt steht.
  • Access-Provider-Vertrag: Hierbei wird dem Kunden ein Zugang zum Internet bereitgestellt. Allerdings wird diese Funktion eher selten von Seiten des Designers übernommen.

Der sogenannte "Internet-System-Vertrag" besteht aus einzelnen oder gar allen Elementen der aufgezählten Vertragstypen, ist allerdings keinem dieser Typen wirklich zuzuordnen. Mithin stellt er einen eigenen Vertragstypus dar, der letztlich als Werkvertrag einzuordnen ist. So sieht das jedenfalls der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 4. März 2010 (Aktenzeichen: III ZR 79/09).Auf den Leistungszweck beziehen sich sämtliche der aufgeführten einzelnen Leistungspflichten, so das Gericht, nämlich die Recherche und Registrierung einer (den Kundenwünschen entsprechenden) Internet-Domain, die Zusammenstellung der Webdokumentation durch einen Webdesigner, die Gestaltung und Programmierung einer individuellen Internetpräsenz nach bestimmten einzeln aufgeführten Vorgaben, das Hosting der Websites und Mailboxen sowie die (diesbezügliche) weitere Beratung und Betreuung des Kunden über eine Hotline.Gegenstand des Internet-System-Vertrags ist demnach die auf einen bestimmten Zeitraum festgelegte Gewährleistung der Abrufbarkeit einer für den Kunden erstellten und betreuten Homepage im Internet und die Herbeiführung eines Erfolgs als Ergebnis der Tätigkeit des Designers.Ähnlich hatte das Amtsgericht (AG) Düsseldorf in seinem Urteil vom 2. September 2009 (Aktenzeichen: 32 C 5799/09) argumentiert. Auch das Landgericht (LG) Düsseldorf hatte diese Ansicht in seinem Urteil vom 19. Februar 2009 (Aktenzeichen: 21 S 53/08) vertreten.Zugleich hat es klargestellt, dass eine formularmäßige Vereinbarung bezüglich einer Vorleistungspflicht des Kunden hierbei grundsätzlich unzulässig und eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen daher unwirksam ist.

Urheberschutz

Die Frage der Honorierung beziehungsweise einer etwaigen Vorschusszahlung ist die eine Seite, der urheberrechtliche Schutz der Leistungen des Designers eine andere. Das Layout einer Internetseite unterfällt grundsätzlich nicht dem Schutz des deutschen Urheberrechts, eine solche Rechtsposition erreicht es nur in Ausnahmefällen (siehe Beitrag dazu im Internet Magazin 05/2010, S. 76).Ein ähnliches Schicksal erleidet so auch die Optik einer Software oder einer Online- Anwendung. Denn das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschied in seinem Urteil vom 14. April 2010 (Aktenzeichen: 6 U 46/09), dass die zur Eingabe von Daten gedachte Bildschirmmaske einer Software keinen urheberrechtlichen Schutz genießt und somit auch von Dritten ohne Einwilligung übernommen werden darf. Dies ist auch unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten nicht unzulässig, so die Karlsruher Richter.

Haftungsfragen

Es soll bisweilen vorkommen, dass der Kunde für die Domain nicht als Inhaber eingetragen wird, sondern der Designer, der dann wiederum seinem Kunden diese Domain verpachtet. Dies ist rechtlich zwar prinzipiell möglich, birgt aber auch gewisse Gefahren für den Designer in sich. Begeht nämlich der Kunde als Domain- Pächter auf seinen Internetseiten eine Urheberrechtsverletzung, indem er beispielsweise fremde Texte oder Fotos ohne entsprechende Genehmigung des Urhebers verwendet, so besteht grundsätzlich auch eine Haftung des Verpächters dieser Domain.

Links zum Thema

Weitergehende Informationen zum Thema E-Commerce finden Sie auf der Homepage des Autors www.ra-rohrlich.de.

Zwar haftet dieser erst ab Kenntnis des Rechtsverstoßes bei gleichzeitiger Untätigkeit, so das OLG Köln in seinem Urteil vom 19. März 2010 (Aktenzeichen: 6 U 167/09), allerdings besteht ein potenzielles Haftungsrisiko grundsätzlich.Eine solche Haftung ab Kenntnis von etwaigen Rechtsverletzungen ohne Handlung zur Beseitigung derselben besteht nicht nur im Pachtverhältnis. Eine solche Haftung trifft den Domaininhaber auch in anderen Konstellationen gegenüber dem inhaltlich Verantwortlichen.

Dies musste der Inhaber einer Domain feststellen, unter welcher ein Onlineshop betrieben wurde und der Betreiber im Ausland ansässig war. In seinem Beschluss vom 24. März 2010 (Aktenzeichen: 310 O 100/10) bestätigte das LG Hamburg diese Auffassung aus Aspekten der sogenannten (Mit-) Störerhaftung.

Unterschied Werk- und Dienstvertrag

Ein Werkvertrag hat die Verpflichtung des einen Vertragspartners ("Werkunternehmer"), ein bestimmtes Werk zu erstellen, sowie die Pflicht des anderen Vertragspartners ("Besteller") zur Zahlung eines Entgelts ("Werklohn") zum Gegenstand. Es wird vom Werkunternehmer also ein bestimmter Erfolg geschuldet, beispielsweise muss die vom Kunden gewünschte Website das vorgegebene Aussehen haben.Ein Dienstvertrag liegt dagegen vor, wenn die Erbringung von bestimmten Diensten durch eine Vertragspartei gegen Zahlung eines Entgelts durch die andere Partei geschuldet ist. Der Unterschied zum Werkvertrag besteht darin, dass das Geld für die Aufbringung von Zeit und Know-how durch den Dienstleister bezahlt wird.Wenn also der Webdesigner den Kunden hinsichtlich eines bestimmten Domainnamens beraten soll, kann er gleichwohl nicht garantieren, dass der Kunde diesen auch auf sich registrieren kann, da die Domain beispielsweise bereits an jemand anderen vergeben sein kann.