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Onlinerecht

Facebook-Recht - Dass müssen Sie wissen

Facebook & Co. sind so beliebt, dass inzwischen auch Unternehmen darauf setzen. Vieles ist hier möglich, genausoviel muss aber auch beachtet werden - wie auch aktuelle Diskussionen rund um das Thema Datenschutz zeigen.

Autor: Rechtsanwalt Michael Rohrlich • 14.9.2011 • ca. 5:05 Min

Onlinerecht
Facebook-Recht
© Internet Magazin

Soziale Medien, insbesondere ihr wohl bekanntester Vertreter Facebook, sind stark auf dem Vormarsch. Die neue Technik mit all ihren neuen Möglichkeiten bringt aber natürlich auch neue juristische Herausforderungen mit sich. Die Gefahr, dass eine ungenügend vorbereitete und durchdachte Marketing...

Soziale Medien, insbesondere ihr wohl bekanntester Vertreter Facebook, sind stark auf dem Vormarsch. Die neue Technik mit all ihren neuen Möglichkeiten bringt aber natürlich auch neue juristische Herausforderungen mit sich. Die Gefahr, dass eine ungenügend vorbereitete und durchdachte Marketing-Maßnahme im Rahmen sozialer Netzwerke nach hinten losgeht, ist ebensowenig zu unterschätzen wie die Gefahr, durch unüberlegtes Handeln in die Abmahnfalle zu tappen.Wie der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Peter Schaar, Ende Februar 2010 richtigerweise im Rahmen einer Radio-Stellungnahme bemerkte, unterliegt Facebook spätestens seitdem Zeitpunkt deutschem Recht, seit dem es eine deutsche Niederlassung in Hamburg gibt. Folge: Nun ist unter anderem deutsches Datenschutzrecht unstreitig anwendbar.Das bedeutet zum einen natürlich ein Mehr an Sicherheit für deutsche Mitglieder, andererseits gilt es für gewerbliche Facebook-Nutzer, noch mehr aufzupassen, da bei etwaigen Fehltritten im schlimmsten Fall nicht nur Abmahnungen, sondern auch Bußgelder der Datenschutzaufsichtsbehörden drohen.

Basics

Grundsätzlich unterscheidet sich eine Facebook-Profilseite nicht wesentlich von anderen Internetseiten. Auch in sozialen Netzwerken ist jeder zunächst einmal für eigene Handlungen/Äußerungen verantwortlich. Das heißt, dass für Inhalte des eigenen Facebook-Profils, die rechtswidrig sind, prinzipiell der Profilinhaber haftbar ist. In folgenden Bereichen sind beispielsweise Verstöße möglich:

  • Urheberrecht (unberechtigte Nutzung fremder Texte, Fotos, Videos etc.)
  • Markenrecht (unberechtigte Nutzung fremder Marken)
  • Wettbewerbsrecht (unlauteres Anlocken von Kunden, unlautere Werbung oder ähnliches)
  • Strafrecht (Beleidigung, Drohung etc.)
  • Im Bereich des E-Commerce müssen folgende Aspekte beachtet werden:
  • Impressum (fernabsatzrechtliche Pflichtangaben)
  • Datenschutz (Datenschutzerklärungen, einzelne Einwilligungserklärungen)
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (Lieferzeiten, Gewährleistung etc.)
  • Widerrufs- / Rückgaberecht (und andere Informationspflichten gegenüber Verbrauchern)
  • Produktbeschreibungen (zutreffende und möglichst detaillierte Angaben)
  • Preisangaben (gegenüber Verbrauchern sind stets Endpreise inklusive Mehrwertsteuer und sonstiger Bestandteile sowie "zzgl. Versandkosten" anzugeben, ggf. auch Grundpreisangaben)
Insofern ist die juristische Gemengelage bei Facebook nicht anders als im Hinblick auf andere Internetpräsenzen.

Datenschutz

Es ist verständlich, dass bei sozialen Netzwerken insbesondere der Datenschutz auf dem Prüfstand steht, schließlich geben die Nutzer hier zahlreiche persönliche Daten von sich selbst preis. Den bekannten Gefällt-mir-Button sieht man zunehmend auf immer mehr Sites, gleiches gilt für Social Bookmarks von Facebook, Twitter, Xing und anderen.Die bei diesen Diensten Angemeldeten können auf diese Weise mit nur einem Klick ihr eigenes Profil mit Informationen anreichern, indem sie beispielsweise einen bestimmten Blog-Beitrag oder eine andere Profil-Seite mittels Gefällt-mir-Button als für sie positiv angeben. Damit das ganze jedoch funktioniert, muss bei dem Klick auf diese Buttons jedenfalls auch die IP-Adresse des Klickenden mit übermittelt werden.

Website des Autors: www.ra-rohrlich.de

Juristisch betrachtet gehört die IP-Adresse allerdings zu den personenbezogenen Daten - diese Einordnung ist nach wie vor nicht einheitlich, stellt aber wohl die überwiegende Meinung in Juristenkreisen sowie unter Datenschützern dar. Und vor der Erhebung, Übermittlung, Verarbeitung und/oder Speicherung von solchen personenbezogenen Daten muss der betreffende User nicht nur durch eine entsprechende Datenschutzerklärung darauf hingewiesen werden, sondern er muss darin ausdrücklich im Vorfeld einwilligen.Dies technisch umzusetzen dürfte jedoch ein sehr ambitioniertes Unterfangen, wenn nicht gar unmöglich sein. Insoweit ist es nicht verwunderlich, dass es ebenfalls zur überwiegenden Ansicht gehört, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten ohne vorherige Einwilligung rechtswidrig ist.Das Landgericht (LG) Berlin hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob dieser Verstoß gegen das Datenschutzrecht auch zugleich einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt. In seinem Beschluss vom 14. März 2011 (Aktenzeichen: 91 O 25/11) verneinte es dies. Das Kammergericht (KG) Berlin bestätigte diese Ansicht in zweiter Instanz (Beschluss vom 29. April 2011, Aktenzeichen: 5 W 88/11).Somit ist geklärt, dass die Verwendung des Facebook-Buttons zwar keinen Wettbewerbsverstoß darstellt und damit auch nicht von Mitbewerbern oder Verbrauchern kostenpflichtig abgemahnt werden kann. Das gilt jedenfalls so lange, bis eine eventuell gegenteilige Entscheidung anderer Gerichte oder des Bundesgerichtshofs vorliegt. Wichtig dabei ist jedoch, dass zwar vorerst keine Abmahnungen drohen, allerdings können die zuständigen Aufsichtsbehörden für den Datenschutz Bußgelder verhängen.Daher muss jedem Webmaster geraten werden, dass er zumindest seine Datenschutzerklärung anpasst. Und das nicht nur bei der Verwendung des Gefällt-mir-Buttons, dies gilt im Prinzip auch für den Einsatz von anderen Social Plug-ins. Wichtig ist also, dass die eigene Datenschutzerklärung unter anderem folgende Aspekte berücksichtigt:

  • Bezeichnung des sozialen Dienstes (Facebook, Twitter etc.)
  • Angabe des anbietenden Unternehmens inkl. Anschrift und Kontaktdaten
  • Beschreibung der Wirkungsweise des Dienstes (Gefällt-mir-Button, Social Bookmarks ...)
  • Angabe der dadurch erhobenen Daten
  • Informationen über Zweck und Umfang der Datenerhebung
  • Information über Auswirkung auf bei dem Dienst angemeldete und nicht-angemeldete Nutzer
  • Information zur Verhinderung der Übermittlung personenbezogener Daten
  • gegebenenfalls Hinweis auf externe Tools (wie Werbeblocker, spezielle Browser-Plug-ins)

Fotos

Soziale Netzwerke führen mittelbar aber auch noch zu einem anderen Problem, denn die dort online eingebundenen Fotos sind durch sogenannte Personensuchmaschinen, wie etwa 123people oder Yasni, ganz simpel aufzufinden. Dabei stellt sich nicht selten die Frage, ob das Bereitstellen eines Fotos auf dem eigenen Facebook-Profil auch gleichzeitig eine Einwilligung dafür darstellt, dass diese Fotos dann auch per Suchmaschine auffindbar sind.Einen solchen Sachverhalt hatte das Oberlandesgericht (OLG) Köln Anfang des Jahres zu entscheiden (Urteil vom 09. Februar 2010, Aktenzeichen: 15 U 107/09). Die Kölner Richter entschieden, dass das Einbinden eines solchen Facebook-Fotos in die Suchergebnisse einer (Personen-)Suchmaschine rechtmäßig ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich das jeweilige Foto in dem für die Öffentlichkeit freigegebenen Bereich von Facebook befindet.Man kann also gar nicht oft genug zur Vorsicht beim Umgang mit dem Internet und insbesondere mit den modernen Web-2.0-Technologien raten.

Nutzungsrechte

Ein weiterer wichtiger Punkt ist in Bezug auf die bei Facebook & Co. eingestellten Inhalte noch zu beachten: die Nutzungsrechte. Man sollte annehmen, dass jeder, der Texte, Bilder, Videos et cetera auf Internetseiten hochlädt, das Recht dazu hat, diese Inhalte auch auf anderen Plattformen zu nutzen.Hier gilt es jedoch, bei jedem einzelnen Anbieter moderner Webdienste genau auf die entsprechenden Abschnitte in den Nutzungsbedingungen zu schauen. Diese sollte man ohnehin zumindest einmal näher betrachten, wenn man sich für ein soziales Netzwerk anmeldet, da im Rahmen der Anmeldung stets eine Zustimmung zu den Bedingungen erforderlich ist.Denn sowohl bei Facebook als auch bei diversen anderen Netzwerken stimmt man mit seiner Anmeldung zu, dass die selbst online bereitgestellten Inhalte gegebenenfalls durch Dritte weitergenutzt oder gar weiterlizenziert werden dürfen, das heißt unter Umständen dürfen andere die eigenen Inhalte ungefragt für ihre eigenen Zwecke nutzen.Insbesondere dann, wenn Plattformen wie Facebook nicht nur rein privat, sondern gewerblich genutzt werden, sollte gut abgewogen werden, welche Inhalte überhaupt online gestellt und wie diese dann freigegeben werden (nur für angemeldete Nutzer, nur für eigene Kontakte, für jedermann ...). Abgesehen von Anforderungen an die PR-/Marketing-Abteilung eines Unternehmens sowie von arbeitsrechtlichen Dimensionen des Web 2.0 sollte das Thema Nutzungsrechte in Unternehmen nicht derart stiefmütterlich behandelt werden, wie zur Zeit noch in nicht wenigen Betrieben der Fall ist.