Ein Klick - und alles ist geloggt
Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) betrachtet die Nutzung des Gefällt-mir-Buttons von Facebook als unvereinbar mit den deutschen Datenschutzgesetzen.

Das Problem ist: Die IP-Adressen von sämtlichen Besuchern einer Webseite, die auf den darauf integrierten Facebook-Like-Button klicken, werden durch Facebook automatisch in die USA übertragen. Bei Facebook wird eine umfassende persönliche, bei Mitgliedern sogar eine personifizierte Profilbildu...
Das Problem ist: Die IP-Adressen von sämtlichen Besuchern einer Webseite, die auf den darauf integrierten Facebook-Like-Button klicken, werden durch Facebook automatisch in die USA übertragen.
Bei Facebook wird eine umfassende persönliche, bei Mitgliedern sogar eine personifizierte Profilbildung vorgenommen, über die die Betroffenen nicht informiert werden. Mithilfe dieser Daten hat Facebook inzwischen weltweit einen geschätzten Marktwert von über 50 Mrd. Dollar erreicht.
Die meisten Nutzer von Facebook oder eines Gefällt-mir-Buttons auf einer beliebigen Webseite sind über diese Vorgänge gar nicht informiert. Nach eingehender technischer und rechtlicher Analyse kommt die öffentliche Dienststelle ULD zu dem Ergebnis, dass solche Techniken gegen deutsches und europäisches Datenschutzrecht verstoßen, beispielsweise gegen das Telemediengesetz (TMG) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie gegen das Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG SH).
Die Formulierungen in den Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien von Facebook genügen nicht annähernd den europäischen rechtlichen Anforderungen. Außerdem, so das ULD, können die Webseitenbetreiber ihre datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit nicht auf das Unternehmen Facebook oder ihre Webseitenbesucher abwälzen.
Auch in anderen Bundesländern ist man gegen Weitergabe von Daten zu Werbezwecken kritisch. So urteilte das Oberlandesgericht Stuttgart am 22.2.2007 (2 U 132/06) folgendermaßen: Es ging um ein Telekommunikations-Dienstleistungsunternehmen, in dem Kundendaten einschließlich Bankverbindung ohne vorheriges Einverständnis an eine Lotterieeinnahmestelle weitergeleitet wurden, mit der eine Provisionsvereinbarung bestand.
Das Gericht meinte: Wer Daten an ein anderes Unternehmen bewusst für dessen Wettbewerbszwecke weitergibt, verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das BDSG. Dieses Vorgehen gilt als Teilnahme an einer Wettbewerbswidrigkeit des Partnerunternehmens. Die Mitbewerber und Betroffenen können fordern, dass das unterlassen wird.
Das ULD erwartet von allen Webseitenbetreibern in Schleswig-Holstein, dass sie umgehend die Datenweitergaben über ihre Nutzenden an Facebook in den USA einstellen, indem sie die entsprechenden Dienste deaktivieren. Erfolgt dies nicht bis Ende September 2011, wird das ULD weitergehende Maßnahmen ergreifen.
Nach Durchlaufen des rechtlich vorgesehenen Anhörungs- und Verwaltungsverfahrens können die Maßnahmen bei öffentlichen Stellen Beanstandungen nach LDSG SH, bei privaten Stellen Untersagungsverfügungen nach BDSG sowie Bußgeldverfahren sein. Bei Verstößen gegen das TMG liegt die maximale Bußgeldhöhe bei 50.000 Euro.
Info: Technische Maßnahmen
Der Kölner Internetrechtler Christian Solmecke äußerte sich in einem Interview zu juristischen und praktischen Fragen des Facebook-Buttons. Wer den Facebook-Gefälltmir-Button weiter nutzen will, muss ihn auch technisch rechtswirksam einbinden, meint Solmecke.
Er empfiehlt, den Gefällt-mir-Button zunächst ohne Funktionalität als reines Bild auf einer Webseite darzustellen. Erst mit dem Klick auf dieses Bild wird dann der eigentliche Like-Button mit seiner vollen Funktionalität nachgeladen.
Zusätzlich sollte man die Nutzenden darüber informieren, dass ihre Daten mit dem Klick auf den Button an Facebook übertragen werden und dass sie die Datenschutzbestimmungen von Facebook zur Kenntnis nehmen sollen.
Was man immer wieder erwähnen muss: Alle Aktionen im Internet sind grundsätzlich öffentlich und die Weiterverbreitung lässt sich normalerweise nicht kontrollieren.
Das vollständige Interview mit Christian Solmecke können Sie im Internet auf der Seite https://tinyurl.com/43x4756 nachlesen. Das Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart lesen Sie hier: https://tinyurl. com/3oexz35. Den Internetauftritt des ULD finden Sie unter der Adresse: www.datenschutzzentrum.de.