Bildrechte wahren
Bei Bildrechten im Internet ist Vorsicht angebracht: Schneller als manche(r) denkt ist die Grenze überschritten. Der Münchner Rechtsanwalt Matthias Noell beantwortet zehn häufig gestellte Fragen zum Thema Foto und Recht.

Redaktion: Ist es erlaubt, mit einem abfotografierten Buchtitel für den Verkauf eines gebrauchten Buchs zu werben? Noell: Nein, nicht ohne vorherige Zustimmung. Der abfotografierte Buchtitel, mit dem der Verkauf eines gebrauchten Buches unterstützt werden soll, ist eine abermalige Verwertung des...
Redaktion: Ist es erlaubt, mit einem abfotografierten Buchtitel für den Verkauf eines gebrauchten Buchs zu werben?
Noell: Nein, nicht ohne vorherige Zustimmung. Der abfotografierte Buchtitel, mit dem der Verkauf eines gebrauchten Buches unterstützt werden soll, ist eine abermalige Verwertung des urheberrechtlich geschützten Lichtbildes. Damit würde das Folgerecht aus § 26 UrhG verletzt werden.
Redaktion: Angenommen, ich sehe Boris Becker halbnackt beim Schwimmen in der Isar. Darf ich ihn fotografieren und das Bild in eine Fotocommunity stellen?
Noell: Das Fotografieren könnte gerade noch zulässig sein. Die Einstellung des Bildes in eine Fotocommunity nicht. Denn nach § 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Zwar ist Boris Becker eine Figur der Zeitgeschichte. Sein unterstelltes Bad in der Isar ist jedoch Teil seiner geschützten Privatsphäre. Deshalb ist eine Veröffentlichung rechtswidrig.
Redaktion: Darf ich mein fünfjähriges Kind, für das ich zusammen mit meinem Lebenspartner sorgeberechtigt bin, aufnehmen und die Fotos verkaufen?
Noell: Die Fotoaufnahme und der Verkauf des Fotos dürfen in keinem Fall dem Kindeswohl widersprechen und die Persönlichkeitsrechte des Kindes nicht verletzten, sonst würden die Sorgeberechtigten gegen ihre Verpflichtung aus § 1626 BGB verstoßen. Soweit für die Aufnahmen ein Honorar üblich ist, steht dieses dem Kinde zu. Eine Fotoaufnahme zu kommerziellen Zwecken bedarf der Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteiles, § 1629 BGB.
Redaktion: Darf ich ein Gruppenfoto mit einer japanischen Reisegruppe vor Schloss Nymphenburg im Internet veröffentlichen?
Noell: Soweit die japanische Reisegruppe nur ein Beiwerk neben dem Nymphenburger Schloss ist, ist die Verbreitung und das öffentliche zur Schau stellen dieses Bildes von der Ausnahmevorschrift des § 23 KunstUrhG gedeckt. Die Abgebildeten müssen zudem einverstanden sein.
Redaktion: Kann ich ein Foto aus einem Buch oder einer Zeitschrift ungefragt scannen und im Rahmen einer Diplom-Arbeit (mit Quellennachweis) ins Internet stellen?

Noell: Das Einscannen des Bildes in die Diplomarbeit ist zulässig, § 51 Nr. 1 UrhG. Wenn die Diplomarbeit ins Internet gestellt wird, kommt das einer Veröffentlichung gleich, die zahlreiche Schwierigkeiten aufwirft. Erstens geht das nur mit Zustimmung des Fotografen, § 46 III UrhG. Zweitens würde eine solche Veröffentlichung einen Vergütungsanspruch des Fotografen auslösen.
Redaktion: Für eine Diashow will ich Musik hinterlegen. Worauf muss ich achten?
Noell: Solange das eine private Diashow für private Zwecke bleibt, die nicht ins Internet gestellt wird, wären die Grenzen zulässiger Vervielfältigung für private Zwecke nicht überschritten. Die Einstellung ins Internet würde das Veröffentlichungsrecht des Fotografen (§ 12 UrhG) und das Vervielfältigungsrecht des Fotografen (§ 16 UrhG) verletzen und zu Schwierigkeiten führen.
Redaktion: Darf ich Cliparts nehmen, verfremden und in eine Online-Galerie stellen?
Noell: Es könnte eine Entstellung eines Kunstwerkes vorliegen, § 14 UrhG, gegen die der Hersteller oder der Nutzungsberechtigte rechtlich vorgehen könnte. Im Einzelfall kann sich aus den Nutzungsbedingungen des Programmes, aus dem die Grafik entnommen wird, etwas anderes ergeben.
Redaktion: Ich habe eine Künstlerin vor Jahren mit ihrem Einverständnis fotografiert, um die Bilder zu verkaufen. Jetzt ist sie berühmt und will eine Veröffentlichung im Web verhindern. Darf sie das?
Noell: Die Einwilligung der Künstlerin zur Herstellung der Bilder und zum späteren Verkauf der Bilder bleibt bestehen, unabhängig davon, ob die Künstlerin später berühmt geworden ist. Der rechtliche Bestand der Einwilligung ist durch die Künstlerin nur sehr schwer zu beseitigen.
Redaktion: Wie ist Aktfotografie von Pornografie abzugrenzen?

Noell: Mit der Unterscheidung von Kunst und Pornografie hatte sich der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit Strafsachen schon mehrmals zu befassen. Dabei ist im konkreten Fall die Trennung beider Begriffe gelegentlich schwer gefallen. Jedenfalls herrscht Einigkeit darüber, dass sich beide Begriffe gegenseitig nicht ausschließen.
Entscheidend dafür, ob es sich bei dem Machwerk um Pornografie handelt, ist im Einzelfall die grundrechtlich und strafrechtlich geschützte Würde des Menschen, die jedenfalls durch Pornografie verletzt wird. Dabei kommt weder der Kunstfreiheit noch dem Schutzzweck der Strafvorschriften betreffend Pornografie ein Vorrang zu.
In einer früheren Entscheidung hat der BGH Pornografie als die Darstellung entpersönlichter sexueller Verhaltensweisen bezeichnet, die die geschlechtliche Betätigung vollständig oder weitgehend von personalen und sozialen Sinnbezügen trennt und daher kein personales Anerkennungsverhältnis, sondern eine Subjekt-Objekt-Beziehung zum Ausdruck bringt (siehe Tröndle/Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, § 184, RdNr.: 7 mit Hinweis auf BGH 37,55,60).
Eine Aktfotografie ist ein künstlerisches Werk, Pornografie jedoch ist unanständig und alles, was dazwischen liegt, ist eine oft schwierig zu entscheidende Streitfrage.
Redaktion: Wenn ich Pickel oder Falten wegretuschiere - muss ich die Nachbearbeitung kennzeichnen?
Noell: Wenn es sich von einem anderen aufgenommenes Bild handelt, könnte das Wegretuschieren eines Pickels oder von Falten in die Urheberrechte des Fotografen eingreifen. Es könnte eine Entstellung eines Werkes vorliegen (§ 14 UrhG) oder eine Änderung (§ 39 UrhG). Beim selbst hergestellten Bild für private Zwecke entstehen keine Probleme, auch eine Nachbearbeitungskennzeichnung ist nicht erforderlich.