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Referenzen ohne Abmahnrisiko

Achtung Falle: Referenzlisten auf Websiten gefahrlos gestalten

Referenzlisten finden sich auf fast jeder Website von Webdesignern und Werbeagenturen. Allerdings sollten Sie einiges beachten, um nicht abgemahnt zu werden.

Autoren: Redaktion pcmagazin und Rechtsanwalt Michael Rohrlich • 8.3.2010 • ca. 2:10 Min

Onlinerecht
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Inhalt
  1. Achtung Falle: Referenzlisten auf Websiten gefahrlos gestalten
  2. Teil 2: Achtung Falle: Referenzlisten auf Websiten gefahrlos gestalten

Ist es Webdesignern erlaubt, die eigenen Kunden in einer sogenannten Referenzliste aufzuführen und auf der eigenen Website zu veröffentlichen? Wenn man sich die überwiegende Mehrzahl der Internetauftritte von Designern und Agenturen ansieht, sollte man meinen, dies sei unproblematisch möglich...

Ist es Webdesignern erlaubt, die eigenen Kunden in einer sogenannten Referenzliste aufzuführen und auf der eigenen Website zu veröffentlichen? Wenn man sich die überwiegende Mehrzahl der Internetauftritte von Designern und Agenturen ansieht, sollte man meinen, dies sei unproblematisch möglich. Doch dem ist nicht automatisch so.

Vorüberlegungen

Referenzlisten sind eine kostenlose, aber nicht zu unterschätzende Eigenwerbung. Gab es Aufträge für namenhafte, weithin bekannte Auftraggeber, steht man als Dienstleister natürlich auch besser da, als wenn man bislang zum Beispiel nur für unbekannte, kleine beziehungsweise mittelständische Unternehmen tätig war.

Im Vorfeld muss erwähnt werden, dass man sich natürlich nicht mit fremden Federn schmücken darf. Wenn überhaupt die Angabe von Referenzen zulässig ist, darf es sich dabei nur um tatsächliche - ehemalige oder aktuelle - Kunden handeln.

Generell ist eine allzu marktschreierische Darstellung der eigenen Referenzen zu vermeiden. Denn das Gesetz schiebt übertriebenen, irreführenden werblichen Darstellungen durch entsprechende Vorschriften im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) einen Riegel vor.

Gefährlich ist es beispielsweise, eine Referenz kommentarlos aufzuführen und nicht anzugeben, dass man hier lediglich einen kleinen Teil des Gesamtprojekts realisiert hat. In solchen Fällen von Augenwischerei drohen teure Abmahnungen durch Mitbewerber. Problematisch wird es auch, sofern etwaige Verschwiegenheitsvereinbarungen und damit einhergehende Geheimhaltungspflichten bestehen.

Im Gegensatz etwa zu Rechtsanwälten oder Ärzten unterliegt eine Agentur oder ein Webdesigner keiner gesetzlich verankerten Schweigepflicht. Es kommt vielmehr darauf an, was zwischen Designer und Kunde vereinbart wird.

Falls der Kunde ausdrücklich untersagt, dass er bzw. das für ihn realisierte Projekt als Referenz aufgeführt wird, so muss dies im Rahmen einer entsprechend klar formulierten Geheimhaltungsvereinbarung festgelegt werden. Ohne eine solche vertragliche Vereinbarung sind ausnahmsweise nur essenzielle Geschäftsgeheimnisse als solche zu bewahren.

Die Aufnahme von Kunden in die eigene Referenzliste ist dann unproblematisch, wenn man eine entsprechende Einwilligung des Kunden vorliegen hat - im Idealfall schriftlich.

Textlinks

Grundsätzlich erlaubt ist das Setzen eines Links auf die Webseite des Kunden, für den man gearbeitet hat - vorausgesetzt der Vertrag beinhaltet keine Vertraulichkeitsklausel. Dies allein ist aber aus Designer-Sicht wenig ansprechend präsentiert. In aller Regel werden hier zumindest noch eine kurze Beschreibung, ein Screenshot oder sonstige, mit dem jeweiligen Kunden verbundene Elemente platziert.

Aber genau dabei entstehen die ersten Haftungsrisiken. Nämlich beispielsweise dann, wenn man durch seinen zusätzlichen Beschreibungstext oder die zusätzlich eingebundene Grafik etwa gegen das Wettbewerbs-, das Namens- oder Marken- beziehungsweise das Urheberrecht verstößt.

Sobald die Unternehmens- oder Produktbezeichnung des Kunden also rechtlich geschützt ist, sollte ein ungefragtes Nennen des betreffenden Kunden vermieden werden. Dagegen sind selbst erstellte Screenshots von der jeweiligen Kunden-Webseite in aller Regel unproblematisch.

Grafiken und Logos

Es ist natürlich verlockend, das für den Kunden entworfene Logo in der eigenen Referenzliste anzuführen. Hat man jedoch dem Kunden ein ausschließliches Nutzungsrecht an dem Logo eingeräumt, steht selbst dem Designer, also dem eigentlichen Urheber, nicht mehr das Recht zur Verwendung der Grafik zu. Wurde nichts vereinbart, gelten die gesetzlichen Vorschriften, sodass gerade kein ausschließliches Recht als auf den Kunden übertragen gilt.