Unternehmensführung

Vertragsrecht

23.5.2013 von Business & IT

Rechtsexperten führen fast alle Streitigkeiten auf eine fehlende Sensibilisierung für die spezifischen rechtlichen Problemfelder bei der Agenturvertragsgestaltung zurück. von Simone Rosenthal

ca. 6:25 Min
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Die Bedeutung des Vertragsrechtes wird im Agentur- beziehungsweise Marketingbereich oft unterschätzt. Häufig kommen nur minimal modifizierte Standard- oder Musterverträge (etwa der GWA-Vertrag) unreflektiert zum Einsatz. Musterverträge sind in der Regel auch als Ausgangspunkt geeignet, sollten aber an das jeweilige Projekt angepasst werden.

Rechtliche Grundlagen

Es sei ratsam, so Kathrin Schürmann, Rechtsanwältin bei der Rechtsanwaltskanzlei Schürmann Wolschendorf Dreyer, Musterverträge grundsätzlich nur als Checkliste zu betrachten. In der Praxis sehe es allerdings oft anders aus: Nachdem zwischen der Agentur und dem Kunden Gespräche geführt wurden, werde oft auf "die Schnelle" irgendein Standard- oder Mustervertrag unterschrieben - schlimmstenfalls wurden bloß Parteien und Datum angepasst -, nur um "irgendetwas Schriftliches" in der Hand zu haben.

Das ist riskant. Denn: Vertragsgestaltung kann von geradezu existentieller Bedeutung sein. Ein schlechter Vertrag kann sowohl der Agentur als auch dem Kunden enorme Kosten verursachen und das Image nachhaltig schädigen.

Verträge sind die Grundlage der Zusammenarbeit von Agentur und Kunden. Es besteht ein Vertrag, daher kann der Kunde von der Agentur die Erbringung von (vertraglich) bestimmten Leistungen beziehungsweise die Agentur vom Kunden die Zahlung einer (vertraglich bestimmten oder bestimmbaren) Vergütung verlangen.

Im Falle unklarer Verträge sind unklare Verhältnisse vorprogrammiert, weil Agentur und Kunde jeweils unterschiedliche Interessen mit dem Vertrag verfolgen. Diese sollten unter "einen Hut gebracht" werden, damit alle mit der Zusammenarbeit zufrieden sind. Die Grundlage hierfür ist ein sachgerechter und interessengerechter Vertrag.

Vertragsschluss: Wurde überhaupt etwas vereinbart?

Ein Vertrag ist eine Vereinbarung, zum Beispiel zwischen einer Agentur und ihrem Kunden. Wie die "Vereinbarung" genannt wird, ist nicht relevant ("Vertrag", "Vereinbarung", "Erklärung" oder "Auftrag"). Bei den meisten Vertragsarten, so auch beim Agenturvertrag, gilt die sogenannte Formfreiheit. Das heißt, das Gesetz schreibt keine bestimmte Form vor.

Agenturverträge lassen sich also mündlich, schriftlich oder sogar per SMS oder E-Mail abschließen. Das ist auch kombinierbar: Der Vertrag kann also teilweise mündlich, teilweise schriftlich und teilweise per SMS abgeschlossen werden.

Trotzdem ist es empfehlenswert, immer einen schriftlichen Vertrag zu verfassen. Denn es liegt auf der Hand, dass im Streitfall ein ausschließlich schriftlicher Vertrag hilfreicher ist, als sich widersprechende Aussagen über (vermeintliche) mündliche Abreden.

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Vertragsinhalt: Was wurde eigentlich vereinbart?

Wenn Sie einen Vertrag schließen, dann haben Sie sich mit ihrem Vertragspartner zumindest über zwei Dinge mehr oder weniger präzise verständigt: Was soll die Agentur tun, und was muss der Kunde dafür bezahlen? Schwierig wird es, wenn ein Fall eintritt, über den die vorhandene Vereinbarung gar keine oder eine mehrdeutige Aussage trifft.

Beispielsweise soll die Agentur die Website des Kunden auch für die Benutzung auf "Mobilgeräten" komfortabel machen: Doch welche Mobilgeräte sind gemeint, was ist mit unterschiedlichen Auflösungen?

Grundsätzlich genügt es zwar, wenn nur die wesentlichen Vertragsbestandteile (beispielsweise Agenturleistung und Vergütung sowie gegebenenfalls der "Termin") geregelt werden. Nachteil: Sämtliche "offenen Fragen" werden dann vom Gesetz (oder mit dessen Hilfe vom Richter) beantwortet - dort gibt es für alles eine Regelung. Meistens wird sich dies nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) richten.

Tipp: Nehmen Sie die Chance wahr, durch die Vertragsgestaltung einige dieser gesetzlichen Regelungen im konkreten Vertragsverhältnis für nicht anwendbar zu erklären oder sie zu "modifizieren".

AGB oder Individualvereinbarung?

In der Praxis wird oft missachtet, was es mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eigentlich auf sich hat. AGB sind nicht nur "das Kleingedruckte", das Sie - oft auf der Rückseite eines Vertrages - in kleiner Schrift vorfinden (und was oft ignoriert wird). AGB haben aus juristischer Sicht folgende Merkmale:

  • Vertragsbedingungen,
  • vorformuliert,
  • fu?r eine Vielzahl von Verträgen,
  • von einem Vertragspartner einseitig gestellt.

Auch AGB werden "normaler" Vertragsinhalt. Sie gehören zum Vertrag und sind an sich gleichwertig mit den anderen Vereinbarungen (etwa über den Preis und die geschuldete Leistung). Jedoch sollten Sie beachten: Wenn AGB verwendet werden, gilt für diese Klauseln ein spezielles strenges AGB-Recht (§§ 305 ff. BGB). Schnell kann es passieren, dass eine AGB-Klausel aufgrund des AGB-Rechts unwirksam ist (also nicht Vertragsbestandteil wird) und daraufhin das ganze "Vertragsgleichgewicht" über den Haufen geworfen wird.

Im AGB-Recht wird die Vertragsfreiheit stark eingeschränkt. Insbesondere dürfen typische Rechte und Pflichten, die die andere Partei erwarten kann, dort nicht eingeschränkt werden.

Ein konkretes Beispiel: "Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die Agentur erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen."

Diese und andere häufig verwendeten Vertragsklauseln sind nach AGB-Recht unwirksam, denn typischerweise sind Agenturen (wie alle anderen Dienstleister auch) dazu verpflichtet, eine rechtlich einwandfreie Leistung zu erbringen. Dies darf der Kunde erwarten.

Wurde die Klausel aber individualvertraglich vereinbart (also "ausgehandelt"), ist sie wirksam. Denn weil "verhandelt" wurde, kann sich der Kunde nicht mehr darauf berufen, er habe mit dem Haftungsausschluss nicht gerechnet.

Vieles, was in AGB verboten ist (eingeschränkte Vertragsfreiheit), ist in-dividualvertraglich erlaubt (Vertragsfreiheit). Beachten Sie daher folgende Tipps:

  • Regeln Sie möglichst viele Vertragsbestandteile immer individuell ("aushandeln"), vor allem aber heikle Themen (also solche, die die geschuldeten Leistungen berühren und dabei auf spezielle Agentur- oder Kundenbedürfnisse zugeschnitten sind).
  • Regeln Sie Haftungsausschlüsse allenfalls in Bezug auf Vorsatz ("Absicht") und grobe Fahrlässigkeit ("fast absichtlich") in AGB, sonst immer individuell.
  • Regeln Sie einen Rechte-Buy-out niemals in AGB, handeln Sie Rechteübertragung und Honorar stattdessen immer individuell aus.

Vertragsrecht: Werk- oder Dienstvertrag?

Bei Verträgen, die typischerweise im Marketingbereich verwendet werden, etwa Beratungsverträge, PR-Verträge, Webdesign-Verträge, Website-Betreiberverträge, Hosting-Verträge oder Fotografenverträge, handelt es sich üblicherweise - unabhängig von der Bezeichnung (also der "Überschrift") - in den meisten Fällen um Dienstverträge oder Werkverträge.

Sowohl Dienst- als auch Werkvertrag sind im BGB regelt. Die jeweiligen Vorschriften unterscheiden sich teilweise erheblich. So sieht das BGB etwa im Dienstvertragsrecht keine Gewährleistungsrechte vor: Der Kunde muss die Agentur also bezahlen, auch wenn er mit der Leistung nicht zufrieden ist. Bei einem Werkvertrag hat der Kunde gegenüber der Agentur jedoch Gewährleistungsrechte.

Die Unterscheidung von Werk- und Dienstvertrag ist nicht immer einfach. Oft enthält ein Vertrag auch Elemente beider Vertragstypen. Als Faustregel gilt:

  • Dienstvertrag: Geschuldet wird eine bestimmte Tätigkeit (tätigkeitsbezogener Schwerpunkt) analog zu einem "normalen" Arbeitsvertrag.
  • Werkvertrag: Geschuldet wird die Herbeiführung eines bestimmten "Erfolges" ("Endprodukt"-bezogener Schwerpunkt).

Es ist daher immer ratsam, auf die Formulierung im Vertrag zu achten. Denn oft kann die von der Agentur geschuldete Leistung sowohl tätigkeitsbezogen als auch "erfolgsbezogen" formuliert werden.

Nutzungs- und Bearbeitungsrechte

Die Übertragung von Nutzungsrechten an Erzeugnissen der Agentur gehört zu den wichtigsten Bestandteilen von Agenturverträgen, denn hier geht es vor allem um "geistiges Eigentum". Gleichwohl werden hier die meisten (vermeidbaren) Fehler gemacht, weil diesem Aspekt nicht die nötige Bedeutung beigemessen wird. Der Respekt vor fremdem geistigem Eigentum ist immer noch geringer ist als derjenige vor fremdem Sacheigentum.

Beachten Sie daher: Die unerlaubte Verwertung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ist eine Straftat - je unklarer die Nutzungsrechte im Vertrag geregelt sind, desto größer ist die Gefahr einer rechtswidrigen Nutzung.

Nutzungsrechte können nur übertragen werden, wenn sie eindeutig bestimmt sind. Dies ist in der Logik des Urheberrechtsgesetzes auch konsequent: Denn wenn im schlimmsten Fall der Richter überprüfen muss, ob der Urheber angemessen vergütet wurde, muss er wissen, welche konkreten Rechte übertragen wurden.

Verträge, bei denen der Urheber gegen die Zahlung eines einmaligen Honorars sämtliche Nutzungsrechte an einen Vertragspartner abtritt (sogenannte Buy-out-Verträge), sind problematisch. Denn es fehlt an der eindeutigen Bestimmtheit. Sogenannte Buy-out-Verträge sind allerdings in allen Bereichen der Verlags- und Medienwelt verbreitet und deshalb auch häufig Gegenstand von Gerichtsurteilen.

Darüber hinaus gibt es weitere Fragestellungen mit Regelungsbedarf wie etwa Haftungsfragen, Beendigung des Vertrages, Vereinbarung unterschiedlicher Vergütungsmodelle.

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