Zum Inhalt springen
Der Guide für ein smartes Leben.
Webdesign

Onlinerecht: Schutz von Webdesign

Unter professionellen Webdesignern stellt sich bisweilen die Frage, ob ihre Arbeitsleistungen geschützt werden können und wie dieser Schutz aussehen kann.

Autoren: Redaktion pcmagazin und Rechtsanwalt Michael Rohrlich • 9.7.2010 • ca. 2:45 Min

Onlinerecht
Onlinerecht
© Archiv
Inhalt
  1. Onlinerecht: Schutz von Webdesign
  2. Wettbewerbsrecht & Co.

Grundsätzlich ist es so, dass das Layout von Internetseiten geschützt werden kann - größtenteils schon aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, ergänzend aber auch durch vertragliche Übereinkommen.Allerdings gibt es kein Design-Schutzgesetz oder gar eine einheitliche Rechtslage. In der Praxis gi...

Grundsätzlich ist es so, dass das Layout von Internetseiten geschützt werden kann - größtenteils schon aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, ergänzend aber auch durch vertragliche Übereinkommen.Allerdings gibt es kein Design-Schutzgesetz oder gar eine einheitliche Rechtslage. In der Praxis gilt es, nicht nur die Gemengelage in Deutschland zu entflechten, sondern auch auf internationale Regelungen zu schauen - dies bringt letztlich die Natur des weltumspannenden Mediums Internet mit sich.Um für das Design einer Webseite als Ganzes einen umfassenden Schutz zu erreichen, könnte man zunächst an eine Anmeldung als Patent denken. Aber genauso wie die sogenannten Geschmacksmuster ist diese Schutzform nur für technische Erfindungen bestimmt, also etwa für eine bestimmte Art der Gangschaltung für Fahrräder oder auch ein besonderes Verfahren zur Herstellung von nahtlosen Metallrohren.

Dann könnte ein Schutz als Software in Betracht kommen. Dazu sei jedoch gesagt, dass Software als solches früher überhaupt nicht schutzfähig war. Inzwischen hat sich die juristische Meinung dahingehend geändert, dass inzwischen Software immer dann als schutzfähig angesehen wird, wenn diese einen technischen Bezug aufweist.

Allerdings fällt ein Webdesign in aller Regel nicht unter den Software-Begriff, sodass auch diese Schutzform ausscheidet. Ausnahmen bilden hier etwa solche Webseiten, die mit einer umfangreichen Datenbank und entsprechenden Datenbeständen hinterlegt sind.Letztlich kommt also lediglich noch das Urheberrecht für einen Schutz von Website-Layouts infrage.

Urheberrecht

Vorab sei erwähnt, dass Werke auch dann unter das deutsche Urheberrecht fallen, wenn sie keine gesonderte Kennzeichnung, wie etwa das berühmte © für "Copyright", tragen. Dieses eingekreiste C entstammt dem anglo-amerikanischen Rechtssystem.

Zudem würde das Copyright eher denjenigen schützen, der das Recht zur (wirtschaftlichen) Verwertung des Werkes besitzt, und nicht den Urheber. Rechteinhaber und Urheber sind zunächst ein und dieselbe Person, fallen jedoch nicht selten auseinander. Letztlich ist es der Urheber, der ganz allein darüber entscheidet, wem er welche Rechtsposition an seinem Werk einräumt, er kann also sogenannte Lizenzen vergeben.

Das Anbringen derartiger Zeichen ist in Deutschland also gerade keine Voraussetzung für die notwendige Werksqualität und einen daraus resultierenden Urheberrechtsschutz. Wird ein grundsätzlich schutzfähiges Werk geschaffen, entsteht in diesem Zeitpunkt automatisch auch sein urheberrechtlicher Schutz.

Vielmehr muss bei allen prinzipiell schutzfähigen Werkarten, also beispielsweise

• Sprach- und Musikwerken, • pantomimischen Werken einschließlich der Werke der Tanzkunst, • Werken der bildenden Künste, • Filmwerke, • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, • Fotos oder • Grafiken

eine persönliche geistige Schöpfung von gewisser Qualität vorliegen. Dabei ist die Quantität gar nicht mal so entscheidend, denn auch die sogenannte kleine Münze ist geschützt (etwa Produktbeschreibungen, Kurz-Gedichte).

Grundsätzlich wird immer das einzelne Werk in seiner konkreten Ausgestaltung geschützt, nicht dessen Inhalt. Wäre etwa die Idee einer TV-Sendung geschützt, hätten wir im Fernsehen wohl nur eine Casting-Show oder nur eine Gerichtsshow.

Nachdem das OLG Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 22. März 2005 (Aktenzeichen: 11 U 64/04) die Ansicht vertreten hat, dass HTML-Quelltext kein urheberrechtlicher Schutz zukomme, war das LG Köln mit Urteil vom 15. Juni 2005 (Aktenzeichen: 28 O 744/04) der Auffassung, dass dies ebenfalls für eine Flash-Animation gelte.

Ungefähr ein Jahr zuvor hatte das OLG Hamm entschieden, dass auch mittels Computer erzeugte Grafiken nicht dem Urheberrecht unterfallen (Urteil vom 24. August 2004, Aktenzeichen: 4 U 51/04). Dies solle nur dann infrage kommen, wenn zusätzliche Umstände vorliegen, die aus anderen Gründen zur Unrechtmäßigkeit einer ungefragten Übernahme solcher Grafiken führen.

Dem Grundsatz, dass einfache Internetseiten in ihrer Gesamtheit nicht dem Schutz des Urheberrechts unterliegen, folgten auch viele weitere Gerichte. Allerdings bildeten sich nach und nach verschiedene Ausnahmen dieser Regel.

So vertrat beispielsweise das OLG Rostock mit Beschluss vom 27. Juni 2007 (Aktenzeichen: 2 W 12/07) die Meinung, dass eine Webseite dann urheberrechtlich geschützt sei, wenn sie in besonderer Weise für Suchmaschinen optimiert sei.