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Telefonschutz24.de will im Kundenauftrag Werbe-Nerver abmahnen

Abmahndrohung: Telefonschutz24.de im Klinsch mit Robinsonliste

Der Online-Dienstleister Telefonschutz24.de verspricht registrierten Anwendern kostenpflichtigen Schutz vor unerwünschter Online-Werbung und rechtlichen Beistand. Betreiber der Robinsonliste zweifeln das Angebot an.

Autor: Redaktion pcmagazin • 4.8.2009 • ca. 2:15 Min

Abzocke mit Abmahnungen
Abzocke mit Abmahnungen
© Cathrin Günzel

"Im Falle eines unerlaubten Werbeanrufs durch ein Direktmarketing Unternehmen oder Call Center wird, entgegen der Robinsonliste, mit sofortiger Wirkung durch unsere Rechtsabteilung, eine Abmahnung veranlasst", verspricht Telefonschutz24 seinen Kunden. Für die Registrierung auf der Personenliste,...

"Im Falle eines unerlaubten Werbeanrufs durch ein Direktmarketing Unternehmen oder Call Center wird, entgegen der Robinsonliste, mit sofortiger Wirkung durch unsere Rechtsabteilung, eine Abmahnung veranlasst", verspricht Telefonschutz24 seinen Kunden. Für die Registrierung auf der Personenliste, die keine unaufgeforderten Werbeanrufe erhalten möchten, verlangt das Unternehmen 39 Euro. Ein sogenannter "Premium-Dienst" kann für weitere 39 Euro im Beschwerde- und Schadenfall als Option dazu gebucht werden. "Dieser Dienst übernimmt die rechtlichen Schritte gegen den Werbeanrufer", so die Seitenbetreiber.

Das Geschäftgebahren hat den Interessenverband Deutsches Internet e.V. (I.D.I.) Ende letzter Woche veranlasst, Telefonschutz24.de eine kostenbewehrte Abmahnung zuzustellen. Der I.D.I., der zur Trägerschaft der Robinsonliste gehört, fordert darin zur Einstellung des Angebots auf. Die deutsche Robinsonliste ist eine kostenlose Schutzliste für Verbraucher, vor nicht angeforderter Werbung schützen soll, sei es per eMail, SMS, Telefon, Fax oder Brief. Der IDI sieht in den Anpreisungen der Telefonschtuz24 GmbH auch einen Eingriff in seine Geschäftstätigkeiten.

Eine Chancen, mit der Abmahnung Erfolg zu haben, räumt Rechtsanwalt Frank Richter dem Verein mit seiner Abmahnung jedoch nicht ein, da sie nicht Wettbewerber und sonstiger Betroffener sei. "Selbstverständlich können sich von unerwünschter Werbung direkt betroffene selbst gegen diese Werbung wehren und sind nicht auf Verbände etc. angewiesen", begründet Richter seine Prognose. Der Rechtsbeistand von Telefonschutz24.de weiß von einer Abmahnung nichts, festzuhalten sei allerdings, "dass von einem Vertreter der Herausgeber der sogenannten Robinson-Liste in der Kanzlei des Unterzeichners angerufen worden ist, um die Herausgabe einer Abmahnung anzukündigen", sagte Rechtsanwalt Volkmar Barth gegenüber magnus.de. Es werde interessant sein, worauf diese gestützt werden solle, "da die Geschäftsidee der Firma Telefonschutz24 erheblich über das hinausgeht, was die Betreiber der Robinson-Liste versprechen beziehungsweise versprechen können."

Telefonschutz24.de
Für die Registrierung verlangt Telefonschutz24.de 39 Euro.
© Ulrich Klein

Der Expertenrat

Für den Verbraucher ist dies allerdings unerheblich: "Ob man in eine Robinsonliste eingetragen ist oder nicht - unerwünschte Werbung per E-Mail, SMS, Fax oder Werbeanruf ist unzulässig", erklärte Rechtsanwalt Richter. Jeder könne sich selbst hiergegen wehren. "Die GmbH ist hier nicht ohne Auftrag durch den Betroffenen klagebefugt. Die GmbH selbst darf auch dies nicht, da sie kein Rechtsanwalt ist", stellte der Jurist klar und ergänzte: "Insoweit ist das Angebot eher dubios." Eine Aussage, die Telefonschutz24.de so nicht stehen lassen will: "Wir erhalten von unserem Kunden eine Vollmacht, dass wir in seinem Namen gegen den Werbeanrufer durch unseren Rechtsanwalt Herrn Barth vorgehen können. Insofern ist unser Angebot nicht dubios", so Telefonschutz24-Sprecherin Christina Schrott. Dann stelle sich die Frage, wovon die GmbH lebe, so Richter: "Zahlt der Anwalt Provisionen - bedenklich - oder zahlt der Kunde extra an die GmbH - überflüssig." Auch dass eine GmbH im Namen Dritter Prozesse führe sei seines Erachtens durchaus bedenklich. Sein Vorschlag: "Vielleicht lässt die GmbH bzw. der Anwalt seine Rechtsanwaltskammer ein Gutachten hierzu erstellen um derartige Bedenken zu überprüfen."

Telefonschutz24.de
AGB-Versprechen: "Wir verpflichten uns jeden Werbetreibenden, der unseren Kunden unerlaubt anruft, abzumahnen."
© Archiv

Hilfreich kann ein Eintrag in die Robinsonliste sein: "Wenn man in die Robinsonliste des DDV eingetragen ist, wird dies von den meisten Unternehmen beachtet", so Richter. Diese betreffe die Postwerbung. Inwieweit eine Robinsonliste für die übrigen Werbeformen erforderlich sein soll, "erschließt sich mir vor dem Hintergrund des deutschen Werberechts nicht", sagte der Rechtsanwalt.