Online-Handel
Zahl des Tages: 312
Der neue Paragraph 312g des Bürgerlichen Gesetzbuches soll verhindern, dass Kunden beim Surfen im Internet in Abo-Fallen tappen.

Leicht kann es passieren: Man klickt sich durch ein Online-Angebot, klickt auf den harmlos aussehenden Button "weiter" und hat ein Abo für Zeitungen, Online-Dienste oder Damen-Unterwäsche bestellt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll damit am 1. August 2012 Schluss sein, ein Button, der eine Bes...
Leicht kann es passieren: Man klickt sich durch ein Online-Angebot, klickt auf den harmlos aussehenden Button "weiter" und hat ein Abo für Zeitungen, Online-Dienste oder Damen-Unterwäsche bestellt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll damit am 1. August 2012 Schluss sein, ein Button, der eine Bestellung auslöst, muss dann mit "Zahlungspflichtig bestellen" beschriftet sein - in bei normaler Bildschirmauflösung gut lesbarer Schrift. Unmittelbar vor der Bestellung muss der Gesamtpreis der Ware erkennbar sein und auf zusätzliche Versandkosten oder mögliche Steuern hingewiesen werden, bei einem Abonnement auch auf dessen Mindestlaufzeit. Eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale einer Ware oder Dienstleistung ist ohnehin Pflicht. Die neue "Button-Regel" gilt für Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen über das Internet an Verbraucher verkaufen. Privatpersonen, die über ebay oder ähnliche Plattformen handeln, sind nicht betroffen. Und auch für die Finanzbranche gibt es eine Ausnahmeregel.