Bundesgerichtshof
Online-Shopping: Sofortüberweisung darf nicht einzige Gratis-Bezahlmöglichkeit sein
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs darf Sofortüberweisung in Online-Shops nicht mehr die einzige Gratis-Bezahlmöglichkeit sein.

Der Bundesgerichtshof hat beschlossen, dass es auf dem Reiseportal "start.de" nicht zulässig ist, nur mit Sofortüberweisung als einziges kostenloses Zahlungsmittel bezahlen zu können. Andere Bezahlmöglichkeiten, wie zum Beispiel mit Kreditkarte, kosten zuästzliche Gebühren.Am Dienstag beschlos...
Der Bundesgerichtshof hat beschlossen, dass es auf dem Reiseportal "start.de" nicht zulässig ist, nur mit Sofortüberweisung als einziges kostenloses Zahlungsmittel bezahlen zu können. Andere Bezahlmöglichkeiten, wie zum Beispiel mit Kreditkarte, kosten zuästzliche Gebühren.
Am Dienstag beschloss der BGH in einem Urteil, dass Online-Shops mehr kostenfreie Bezahlmöglichkeiten als nur Sofortüberweisung zulassen müssen. Dafür setzte sich die Verbraucherzentrale (VZBV) ein. In diesem Fall verlangte die Reiseplattform der DB Vertrieb GmbH "start.de" bei einem Fahrpreis von 120,06 Euro, einen Aufpreis von 12,90 Euro, wenn der Reisende per Kreditkarte bezahlt.
Kostenlos konnten Kunden nur per Sofortüberweisung zahlen. Bei dieser Option müssen Reisende ihre Kontodaten, samt PIN und TAN angeben. Das erlaubt dem Dienstleister, - der Sofort AG - den Kontostand, Disporahmen und weitere Konten des Kunden ausfindig zu machen. Dadurch sind detailreiche Einblicke in privaten Finanzen möglich. Theoretisch könnten die Daten der Bankkonten auch genutzt werden, um Profile einzelner Kunden anzulegen.
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Da sich Bankkunden vertraglich dazu verpflichten, ihre Bankdaten nicht an externe Dienstleister weiterzuleiten, verstoßen sie bei der Sofortüberweisung gegen die Richtlinien. So muss auch der Verbraucher im Schadensfall haften. Die Verbraucherzentrale ist der Auffassung, dass start.de seine Kunden mit der einzigen kostenfreien Bezahlmöglichkeit zu einer Weitergabe sensibler Daten drängt. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs, müssen jetzt auch weitere kostenfreie Zahlungsmöglichkeiten in Online-Shops auswählbar sein.