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Garantie bei Händlerinsolvenz - was tun?

25.5.2009 von Redaktion pcmagazin

Der neue PC quittiert im ungünstigen Moment seinen Dienst. Wie bekommen Sie rasch und kostenlos Ersatz für den erworbenen Computer, insbesondere wenn der Händler Pleite gemacht hat?

ca. 2:20 Min
Ratgeber
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In der Regel sind Garantie und Gewährleistung vertraglich und juristisch klar geregelt, wie weiter unten auf der Seite zu lesen ist. Macht dagegen ein Hersteller Pleite - was bei der derzeitigen Wirtschaftslage gar nicht so unwahrscheinlich ist - sieht es erst einmal für den Händler schlimm aus: Er muss dann die Gewährleistungsansprüche der Kunden bedienen, ohne vom Hersteller noch einen Ausgleich zu erhalten. Geht andererseits der Händler in Konkurs, so hat in vielen Fällen der Kunde das Nachsehen. Soweit er gegen den insolventen Händler eine Geldforderung hat, zum Beispiel bei einer nachträglich vereinbarten Preisminderung (siehe ebenfalls weiter unten), bleibt ihm nichts anderes übrig, als die Forderung beim Insolvenzverwalter anzumelden. Den für diesen Fall zuständigen Insolvenzverwalter und die Anmeldefristen erfährt man beim zuständigen Amtsgericht.

Der Kunde hat das Nachsehen

Oft besteht für zahlungsunfähige Händler keine Möglichkeit mehr, Bestellungen auszuführen, da Großhändler und Hersteller nicht bereit sind, zu liefern. Der Insolvenzverwalter hat jedoch die Möglichkeit, sich für die Weiterführung von Verträgen zu entscheiden. Wird eine bestellte Ware nicht geliefert, hat der Kunde seinerseits die Möglichkeit, nach Fristsetzung vom Kaufvertrag zurückzutreten. Bereits geleistete Anzahlungen oder Zahlungen muss er jedoch auch beim Insolvenzverwalter anmelden. Besonders problematisch wird die Sache aber erst bei einer mit dem Händler vereinbarten Garantie:

In der Regel wird der Schuldner nicht mehr in der Lage sein, diese zu erfüllen, sodass der Kunde hinsichtlich Garantieansprüchen oftmals leer ausgeht. Nicht viel besser verhält es sich bei Gewährleistungsansprüchen, die immer gegenüber dem Verkäufer, in diesem Fall dem insolventen Händler, geltend gemacht werden müssen, sodass ein Rückgriff auf den Großhändler nach allgemeiner Rechtsauffassung nicht möglich ist. Die einzige Möglichkeit für den Kunden kann eigentlich nur darin bestehen, eine Herstellergarantie, soweit vorhanden, direkt gegenüber dem Hersteller versuchen geltend zu machen.

Die Händlergewährleistung gilt zwei Jahre, Garantie kann der Hersteller geben.

Wichtig: selbst darum kümmern!

Hat der Kunde ein bereits bezahltes Gerät, beispielsweise im Rahmen einer Reparatur, beim insolventen Händler stehen, muss er sich darum kümmern, dieses im Rahmen seiner Aussonderungsrechte, auch gegebenenfalls unrepariert, zurückzuerhalten. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Insolvenzverwalter das Gerät in Unkenntnis der Eigentumslage anderweitig verwertet. Wichtig ist in einem solchen Fall, dass Sie selbst tätig werden, um nicht leer auszugehen.

Rechtstipp: Gewährleistung oder Garantie?

In Zusammenarbeit mit ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG Gewährleistung: Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel zwei Jahre. Geht die neue Hardware binnen sechs Monaten kaputt, wird vermutet, dass schon beim Kauf ein Defekt vorlag. Danach muss der Käufer beweisen, dass das Gerät bereits beim Kauf defekt war und nicht etwa durch unsachgemäßen Gebrauch Schaden genommen hat. Gelingt dem Käufer der Beweis, muss der Verkäufer das Gerät reparieren oder für Ersatz sorgen. Garantie: Im Gegensatz zur Gewährleistung, die der Hersteller oder Händler erbringen muss, weil das Käuferrecht juristisch verankert ist, ist bei der Garantie Kulanz gefragt. Diese ist nämlich eine freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung eines Händlers oder Herstellers gegenüber dem Kunden.

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Brigitte Mehring, Rechtsexpertin ARAG
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Minderung oder Rücktritt: Wenn nun die Nacherfüllungsversuche fehlschlagen, weil die Reparaturen das Problem nicht beheben und auch das Ersatzgerät kaputt ist, kann der Kunde entweder Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei der Minderung ist der Kaufpreis im Verhältnis zwischen einwandfreiem und defekten Zustand herabzusetzen.

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