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Nach Weihnachten: Geschenke umtauschen - so geht's

28.12.2020 von Regula Heinzelmann

Nach Weihnachten wollen Nutzer unpassende Geschenke umtauschen oder zurückgeben. Mit unseren Tipps machen Sie es richtig.

ca. 5:50 Min
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Geschenke
Weihnachten gibt es Geschenke - doch nicht immer werden Beschenkte damit glücklich.
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Ein Beschenkter hat gesetzlich kein Recht, einwandfreie Weihnachtsgeschenke umzutauschen. Zum Glück nehmen aber viele kulante Händler die Ware zurück.​ Denn nicht immer passt ein Weihnachts- oder Geburtstagsgeschenk. Dann stellt sich die Frage, wie Sie eine einwandfreie Ware umtauschen. Rechtlich ist ein Umtausch nur bei Mängeln möglich. Eine Ausnahmesituation könnten verlängerte Fristen aufgrund des Lockdowns Ende 2020 / Anfang 2021 sein. Das erfragen Sie im Idealfall beim Hädnler vor Ort.

Fern davon hat der Handelsverband Deutschland HDE bereits 2015 eine Allensbach-Studie​ zu diesem Thema beauftragt. Demnach berichten 90 Prozent der Kunden von positiven Erfahrungen beim Umtausch. Insgesamt schätzt der Handelsverband den Anteil von Artikeln, die nach Weihnachten aus Kulanz umgetauscht werden, auf etwa 2,5 Prozent, am häufigsten Bekleidung, Mode und Schuhe sowie Elektroartikel.

Auch bei der Rücknahme von Waren nach den gesetzlichen Vorschriften zur Gewährleistung sind nach der Allensbach-Studie 87 Prozent der Kunden mit dem Handel zufrieden oder sogar sehr zufrieden. 86 Prozent der Befragten kennen ihr Gewährleistungsrecht. Laut der Allensbach-Studie fühlen sich drei Viertel der Verbraucher durch die bestehenden Vorschriften ausreichend geschützt.

Wann Sachmängel aufgetreten sind, definiert ein Gesetz

Eine Sache gilt als frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat oder wenn sie sich für die Verwendung eignet, die der Käufer nach Vertrag oder – wie BGB § 434 es formuliert – „nach Art der Sache“ erwarten kann oder die für dieselben Waren üblich ist. Zusätzlich muss die Ware die Eigenschaften aufweisen, die der Käufer in der Werbung oder bei der Kennzeichnung erwarten kann.

Beispiel: Ein Kunde kaufte einen teuren Marken-Kopfhörer, den er zum Fernsehen, im Internet (Video-on-Demand) und zum Radiohören benutzen wollte. Beim Gebrauch stellte er fest, dass der Ton schlecht war und es Nebengeräusche, Störungen und sogar Ausfälle gab. Als Computertechniker fand er rasch den Grund. Der Kopfhörer hatte dieselbe Übertragungsfrequenz wie das Wifi – nämlich 2,4 GigaHertz. Für den Kunden war der Kopfhörer so unbrauchbar, und er kann ihn zurückgeben, weil er nicht die Eigenschaften hat, die er als Kunde voraussetzen darf.

Ein Sachmangel besteht auch dann, wenn die vereinbarte Montage unsachgemäß durchgeführt worden ist oder wenn die Montageanleitung mangelhaft ist. Wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert, gilt das gleiche Recht wie bei einem Sachmangel.

Weihnachten: Die fiesesten Betrugsmaschen
Weihnachtsgeschenke sind vor allem online schnell eingekauft. Damit der Beschenkte vom Umtauschrecht im Handel Gebrauch machen kann, bedarf es auf beiden Seiten einiges zu beachten.
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Richtig umtauschen

Mit fünf Schritten zum reibungslosen Umtausch von Geschenken.

  • Bewahren Sie die Quittung oder die Vertragsbestätigung auf. Der Beschenkte braucht diese für den Umtausch.
  • Verweigert der Verkäufer den Umtausch, weisen Sie darauf hin, dass es in vielen anderen Geschäften möglich ist.
  • Fragen Sie vor dem Kauf, ob ein Umtausch möglich ist. Lassen Sie einen Vermerk auf den Kassenbon drucken.
  • Kaufen Sie ein Geschenk im Internet möglichst kurz vor dem Termin. Passt es nicht, gilt noch das Widerrufsrecht.
  • Sie müssen Gewährleistungsrechte innerhalb von sechs Monaten verlangen.

Der Europäische Gerichtshof urteilt, dass die Beweislast beim Käufer liegt

Für Verbrauchsgüterkäufe enthält das BGB zusätzlich folgende Vorschriften (BGB § 474, 476). Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang (das heißt bei Versand oder Übergabe der Sache beim Kauf im Laden) ein Sachmangel, kann man davon ausgehen, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Nach dieser Zeit gibt es nach BGB § 476 eine Beweislastumkehr. Dann muss der Käufer den Nachweis erbringen, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang oder, wie man vereinfacht formuliert, beim Kauf der Ware bestand. Das ist für viele Käufer schwierig. Über die Beweisregeln gibt es ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) (4.6.2015, Rs. C-497/13).

Danach muss der Kunde auch in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf einige Beweise erbringen, nämlich dass das verkaufte Gut nicht vertragsgemäß ist, weil es etwa nicht die im Kaufvertrag vereinbarten Eigenschaften aufweist oder sich nicht für den Gebrauch eignet, der von einem derartigen Gut gewöhnlich erwartet wird. Der Käufer muss aber weder den Grund für die Vertragswidrigkeit nachweisen und auch nicht, dass diese vom Verkäufer verursacht wurde. Weiter muss der Verbraucher beweisen, dass die Vertragswidrigkeit innerhalb von sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes erkennbar wurde. Wenn diese Tatsachen feststehen, ist der Verbraucher vom Nachweis befreit, dass die Vertragswidrigkeit bereits zum Zeitpunkt der Lieferung des Gutes bestand.

HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth
HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth: "Häufig nehmen die Händler die Ware freiwillig zurück. Bei vielen Unternehmen gehört das einfach zum Kundenservice."
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Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, hat der Käufer folgende Rechte (BGB § 437):

  • Nacherfüllung: Der Kunde kann Lieferung von einwandfreier Ware oder die Reparatur des mangelhaften Gegenstandes verlangen.
  • Rücktritt vom Vertrag: Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten.
  • Minderung: Der Kunde kann den Kaufpreis reduzieren.
  • Entsteht ein Schaden, kann der Kunde Schadenersatz verlangen.
  • Diese Ansprüche verjähren zwei Jahre nach Übergabe der Sache.

Verkäufer von Verbrauchsgütern können von diesen Vorschriften über die Gewährleistung nicht zum Nachteil des Käufers abweichen. Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer auch nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Andererseits sind auch die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Widerrufsrecht

Wenn man Geschenke im Internet kauft, bestellt man diese am besten möglichst kurz, bevor man sie überreichen will. Falls sie dann nicht passen, kann man das Widerrufsrecht ausüben. Dieses gilt im Prinzip für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge (BGB § 312g, § 355). Es gibt aber einige Ausnahmen, zum Beispiel gilt das Widerrufsrecht nicht für:

  • Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und individuell hergestellt werden,
  • Lieferung von Waren, die schnell verderben,
  • Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
  • Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

Wichtig: Es gibt eine Sonderregelung für Inhalte, die sich nicht auf einem körperlichen Datenträger befinden. Das Widerrufsrecht erlischt, wenn die Daten sofort geliefert werden. Der Verbraucher muss ausdrücklich zustimmen, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und bestätigen, dass er über den Verlust des Widerrufsrechts informiert wurde (BGB § 356).

Der Kunde muss dem Anbieter mitteilen, dass er das Widerrufsrecht in Anspruch nimmt (BGB § 355). Am besten erledigt man das so rasch wie möglich schriftlich und verwendet dazu das Widerrufsformular, wenn ein solches zur Verfügung gestellt wird. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt beim Einkauf von Gebrauchsgütern, wenn die Waren vollständig geliefert wurden.

Wurde für den Kauf ein Darlehensvertrag vorgesehen, ist der Kunde nach einem wirksamen Widerruf nicht mehr an diesen gebunden.

Empfangene Waren muss man bei Widerruf spätestens nach 14 Tagen zurückerstatten, außer wenn das Unternehmen die Waren abholen lässt. Achtung: Die Kunden haben die unmittelbaren Kosten für die Rücksendung der Waren zu übernehmen, vorausgesetzt dass der Anbieter sie darüber informiert hat. Der Verbraucher muss Schadenersatz leisten, wenn er die Ware beschädigt hat.

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Quelle: PC Magazin
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Gewährleistung

Die Gewährleistung gilt, wenn eine Ware mangelhaft oder nicht geeignet für den vorgesehenen Gebrauch ist. Dann gibt es ein Recht auf Umtausch, Reparatur oder Preisreduktion. Der Käufer kann den Vertrag auch rückgängig machen. Dazu muss er innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf beweisen, dass der Fehler beim Kauf schon vorhanden war.

Widerruf

Die Widerrufsfrist für Fernabsatzverträge beträgt 14 Tage nach Empfang der Waren. Diese muss man spätestens nach 14 Tagen zurückschicken. Der Verkäufer muss die Kunden über das Widerrufsrecht informieren und darüber, ob sie die Kosten für die Rücksendung zu bezahlen haben.

Garantie

Eine Garantie nach BGB § 443 sichert für eine bestimmte Dauer dem Käufer die Mängelrechte, wenn die Ware nicht die garantierte Beschaffenheit aufweist oder nicht haltbar ist. Der Kunde muss während der Garantiedauer nicht nachweisen, wann diese Mängel entstanden sind. Die Garantie muss allgemeinverständlich formuliert sein.

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