Abmahnfalle eBay
20 Millionen eBay-Mitglieder dienen als gefundene Jagdbeute für Abmahner. Diese nutzen die Unwissenheit von Privatverkäufern in Urheberrechtsfragen zum Geldverdienen aus. Schon der Verkauf gebrauchter Software kann schnell ins Geld gehen.

20 Millionen eBay-Mitglieder dienen als gefundene Jagdbeute für Abmahner. Diese nutzen die Unwissenheit von Privatverkäufern in Urheberrechtsfragen zum Geldverdienen aus. Schon der Verkauf gebrauchter Software kann schnell ins Geld gehen....
20 Millionen eBay-Mitglieder dienen als gefundene Jagdbeute für Abmahner. Diese nutzen die Unwissenheit von Privatverkäufern in Urheberrechtsfragen zum Geldverdienen aus. Schon der Verkauf gebrauchter Software kann schnell ins Geld gehen.

Gestern noch auf Omas Speicher und morgen schon auf Ebay. Nie war es einfacher, seine Vergangenheit, Geschenke vom Ex oder vom LKW gefallene Fundstücke zu vertickern - dem Auktionshaus eBay sei dank. Über 20 Millionen registrierte Mitglieder weist das Online-Auktionshaus inzwischen aus. Saftige Weiden für Abmahnvereine, die gezielt die rechtliche Unwissenheit von Ebay-Nutzern ausnutzen. Insbesondere bei Bildern verletzen private Nutzer häufig - oft unwissend - Urheberrechte. Mit der Folge, dass den überraschten Verkäufern anstatt blühender Bankauszüge eine teure Abmahnung in die Briefkästen flattert.
Genau hinsehen
Wer auf Ebay erfolgreich versteigern will, kommt um ein Produktfoto nicht herum. Naheliegend, die doppelt geschenkt bekommene Channel-Parfümflasche mit einem professionell gemachten Bild von der Channel-Website zu versehen, um die Verkaufschancen zu erhöhen. Doch wer sich via Drag-and-Drop-Methode auf Herstellerseiten bedient, begeht eine Urheberrechts-Verletzung und wird damit zum Freiwild für Abmahn-Spezialisten. Gleiches gilt auch für Pressefotos, die Firmen oft auf ihren Webseiten anbieten. "Diese sind in der Regel aber für die Berichterstattung bestimmt. Wer Pressefotos in eine eBay-Auktion stellt, handelt aber nicht als Vertreter der Presse", bringt es Arne Trautmann von der Kanzlei Tacke Roas Krafft (https://www.trk-partner.de/) auf den Punkt.
Weiterhin sollten private Verkäufer bei eBay darauf achten, nicht plötzlich gewerblich tätig zu sein, denn die Grenze ist schnell überschritten. "Wenn ich ankaufe, um zu verkaufen, bin ich relativ schnell gewerblicher Verkäufer", erklärt Trautmann. Allerdings hänge hier viel vom Einzelfall ab. Sind die Voraussetzungen eines gewerblichen Verkäufers erfüllt, greift zusätzlich das Wettbewerbsrecht. Dann müssen Verkäufer auch Punkte wie Widerrufsbelehrung oder Impressumspflicht berücksichtigen. Welche Besonderheiten gewerbliche Verkäufer erfüllen müssen, lesen Sie in unserem Beitrag Rechtssichere Web-Shops
Auch eBay scheint inzwischen die Abmahn-Problematik erkannt zu haben, die ihre Mitglieder ausgesetzt sind. Vor einigen Tagen hat das Online-Auktionshaus deshalb ein neues Rechtsportal unter https://www.ebay.de/rechtsportal online gestellt. "Über das Rechtsportal können sich unsere Mitglieder jederzeit schnell einen Überblick über die Rechtslage und Rechtsfragen im Online-Handel verschaffen", verspricht eBays Rechtsexperte Dr. Matthias Leonardy.
Licht am Abmahnhorizont
Die Abmahnproblematik der Verbraucher scheint mittlerweile auch in die Elfenbeintürme der Politiker vorgedrungen zu sein. So hat die Bundesregierung Ende Januar einen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie beschlossen. Das Gesetz soll den Kampf gegen Produktpiraterie erleichtern, aber auch für eine Begrenzung der erlaubten Abmahnkosten für Anwälte sorgen. "Für die Verbraucherinnen und Verbraucher bringt das Gesetz ebenfalls eine ganz wesentliche Verbesserung", verspricht Bundesjustizministerin Brigitte Zypris. So soll eine Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs auf 50 Euro für die erste anwaltliche Abmahnung sicherstellen, dass bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen nicht über das Ziel hinausgeschossen wird. "Wer keine geschäftlichen Interessen verfolgt, ist künftig vor überzogenen Abmahnkosten besser geschützt", ist sich Zypris sicher. Wann der Entwurf in ein Gesetz aufgeht, steht aber noch in den Sternen.
Vorsicht mit gebrauchter Software
Ebenfalls in die Schlagzeilen geraten derzeit Verkäufer von gebrauchter Software. "Tatsächlich herrscht hierzulande beim Handel mit gebrauchter Software Rechtsunsicherheit, da sich widersprechende gerichtliche Entscheidungen vorliegen und eine endgültige höchstrichterliche Klärung der Frage noch nicht vorliegt", erklärt Trautmann. "Als Faustregel könnte man sagen, dass klassische Software, die auf einem Datenträger wie einer CD oder DVD geliefert wird, weiterverkauft werden darf", so der Medienrecht-Experte. Werde aber die Software online übermittelt, ist ein Weiterverkauf fraglich.
Grund für die Unterscheidung ist ein Urteil vom Landgericht München I (Az. 7 0 7061/06) in dem es heißt: "Der so genannte Erschöpfungsgrundsatz, der es dem Hersteller verbietet, den Weiterverkauf einmal in Verkehr gebrachter körperlicher Datenträger zu untersagen, greift bei Lizenzen, die nur zum Download von Software berechtigen, nicht". Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass ein Hersteller sobald er eine Sache verkauft hat, dem Käufer nicht den Weiterverkauf verbieten kann.
Aktuell in den Schlagzeilen ist ein einstweiliges Verfügungsverfahren, das ein Microsoft-Partner gegen das auf den Handel mit gebrauchter Software spezialisierten Unternehmens Usedsoft (https://www.usedsoft.com/) angestrengt hatte. In einem aktuellen "Flugblatt" wirft Usedsoft Microsoft (https://www.microsoft.de) vor, "den Handel mit Gebraucht-Software zu kriminalisieren, um damit ihre Monopolstellung zu sichern". Stein des Anstoßes ist ein Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichtes (OLG) Hamburg vom 7. Februar 2007, in dem die Berufung eines Microsoft-Partners abgewiesen und damit angeblich gerichtlich bestätigt wurde, dass der Handel mit "gebrauchter" Software ohne Einschränkung rechtmäßig sei (Az. 5 U 140/06). Microsoft zweifelt dies an: "Wir können nicht nachvollziehen, warum einige Händler so weit gehen, Gerichtsurteile im eigenen Interesse falsch auszulegen, um damit gutgläubige Käufer in die Irre zu führen", echauffiert sich Microsoft-Manager Werner Leibrandt. Laut dem Redmonder Software-Riesen hat das OLG Hamburg in der Berufungsinstanz die Urheberrechtsfrage ausgeklammert und nur geprüft ob die Werbung der Firma Usedsoft mit dem Wettbewerbsrecht zu vereinbaren sei.